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Antrag stellen - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)

Wenn Sie eine Weiterbildungsmaßnahme oder eine Umschulung machen möchten, müssen Sie zunächst einmal einen 'Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben' (LTA-Antrag) stellen.

Hier erfahren Sie, was Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind und welche finanziellen Förderleistungen damit verbunden sein können. Außerdem erhalten Sie Infos zur LTA-Beantragung und wer Sie dabei beraten und unterstützen kann.

Die Gesetzgebung hat rechtliche Möglichkeiten geschaffen, damit Menschen nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung wieder zurück in das Arbeitsleben finden. Um eine Fortbildung oder eine Umschulung finanziert zu bekommen, müssen Sie einen Antrag auf 'Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA-Antrag)' stellen. Sie haben einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen alle Reha-Maßnahmen, die kranke oder behinderte Menschen dabei unterstützen, wieder einen dauerhaften Arbeitsplatz zu bekommen. Dazu zählen auch Weiterbildungsmaßnahmen.

Um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten, müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die oder der Betroffene ist behindert oder schwerbehindert oder konkret von einer Behinderung bedroht.
  • Aufgrund der Behinderung kann die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden 
    oder der Einstieg in den Beruf ist ohne Unterstützung nicht möglich.

Nehmen Menschen mit Behinderungen an üblichen Maßnahmen der Aus- oder Weiterbildung teil, erhalten sie grundsätzlich die gleichen Leistungen wie nichtbehinderte Menschen. Wenn jedoch wegen der Art und Schwere einer Behinderung besondere Maßnahmen oder spezielle Reha-Einrichtungen erforderlich sind, können behinderte Menschen auch sogenannte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, beispielsweise eine Umschulung in einem Berufsförderungswerk.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen beispielsweise

  • Beratung und Vermittlung
  • Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen
  • Eignungsfeststellungs- und Diagnoseverfahren (zum Beispiel Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung
  • Arbeitserprobungen, Diagnosemaßnahmen zur Feststellung der Arbeitsmarktfähigkeit - DIA-AM)
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
  • Behinderungsbedingt erforderliche Grundausbildungen (zum Beispiel Blindentechnische Grundausbildung)
  • Berufliche Bildungsmaßnahmen der Aus- und Weiterbildung (Fortbildung und Umschulung)
  • Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung
  • Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen

Ein Überblick über alle Leistungen ist nicht notwendig: die Beratungsstellen auf der übergeordneten Seite helfen bei der richtigen Wahl.

Mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch finanzielle Leistungen verbunden sein. Dazu zählen beispielsweise

  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn eine auswärtige Unterbringung erforderlich ist
  • Kosten für Lehrgänge, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät
  • Kraftfahrzeughilfe - Diese umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und für eine Fahrerlaubnis. Anstelle dieser Leistungen können in besonderen Fällen Beförderungskosten übernommen werden
  • Reisekosten (An- und Abreise zum und vom Ort der Maßnahme, Fahrten zwischen Wohnung oder Unterkunft und Bildungsstätte; Familienheimfahrten - in der Regel zweimal im Monat)
  • Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung des Arbeitsplatzes
  • Kosten für nichtorthopädische Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die für die Berufsausübung oder für die Teilnahme einer beruflichen Bildungsmaßnahme erforderlich sind
  • Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang
  • Leistungen zum Lebensunterhalt, etwa in Form von Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld, sowie Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung bei einer Aus- oder Weiterbildung in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation (zum Beispiel Berufsförderungswerk)
  • Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch und zur Pflegeversicherung, wenn sonst der Schutz nicht gewährleistet ist
  • Gründungszuschuss bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Achtung: Eine Kostenerstattung muss stets geltend gemacht werden, bevor die Aufwendungen entstehen oder Ausgaben anfallen. Über Einzelheiten informiert der zuständige Reha-Träger.

Eine genaue Beschreibung der Fördermöglichkeiten liefert das Merkblatt der Agentur für Arbeit zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.

Im Portal REHADAT-talentplus stehen weitere Informationen zu den finanziellen Fördermöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.

Den LTA-Antrag können Sie in der Regel bei folgenden Reha-Trägern beantragen:

Die Deutsche Rentenversicherung ist für die berufliche Reha zuständig, wenn Sie

  • seit mindestens 15 Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind,
  • unmittelbar vorher eine medizinische Reha absolviert haben,
  • oder sich ihr Gesundheitszustand so verschlechtert hat, dass Ihnen die Erwerbsunfähigkeit droht.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die berufliche Reha zuständig, wenn als Grund für die Berufsunfähigkeit

  • ein Arbeitsunfall
  • ein Wegeunfall beim Hin- und Rückweg zur und von der Arbeitsstelle
  • oder eine Berufskrankheit

vorliegt.

Die Bundesagentur für Arbeit ist in der Regel für die berufliche Reha zuständig, wenn kein anderer Reha-Träger zuständig ist.

Falls Sie nicht sicher sind, welcher Reha-Träger für Sie zuständig ist, können Sie den LTA-Antrag bei einem dieser Reha-Träger einreichen. Die Zuständigkeitsfrage klären die Reha-Träger unter sich und leiten den Antrag an die jeweils richtige Stelle weiter. Wenn kein zusätzliches Gutachten notwendig ist, muss nach spätestens fünf Wochen über den Antrag entschieden worden sein.

Häufig arbeiten die Reha-Träger mit den Integrations- beziehungsweise Inklusionsämtern eng zusammen. Einige Leistungen, wie beispielsweise die Arbeitsassistenz, können sowohl durch die Reha-Träger als auch durch die Integrationsämter gefördert werden.

Die Reha-Träger sind zuständig, wenn es darum geht eine Arbeitsstelle zu bekommen, die Integrations- beziehungsweise  Inklusionsämter bei der Erhaltung der Arbeitsstelle.

Wird ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt, haben Betroffene die Möglichkeit, dagegen beim zuständigen Träger Widerspruch einzulegen und den Bescheid noch einmal objektiv prüfen zu lassen. Dieses muss innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides schriftlich passieren.

'2. Chance - Rückkehr in den Beruf nach Krankheit oder Unfall' hat eine kostenfreie Expertenhotline rund um das Thema Anträge und Bescheide eingerichtet. Fragen Sie Experten: 0800 / 222 000 3 (Montag - Freitag 8:00 bis 18:00 Uhr)

Kontaktadressen bei REHADAT

Beratung und Unterstützung bieten auch die Arbeitsagenturen, die Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstellen, die Integrationsfachdienste, die gesetzliche Rentenversicherung und die gesetzlichen Unfallversicherungen an.