16.11.2022 | Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl von Hilfsmitteln

Landessozialgericht stärkt das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderungen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat anders als die erste Instanz die Krankenkasse zur Kostenübernahme eines bestimmten Rollstuhlzuggeräts verurteilt. Der behandelnde Orthopäde des Klägers verordnete ein Rollstuhlzuggerät mit E-Unterstützung, wegen nachlassender Kraft und zunehmender Schulterbeschwerden. Bis dato war der Kläger mit einem Aktivrollstuhl versorgt. Die Kasse lehnte zunächst ab und bot stattdessen einen Elektrorollstuhl an, welcher die Basismobilität sichert. Das LSG kippte die Entscheidung mit der Begründung, dass ein querschnittsgelähmter Versicherter nicht gegen seinen Willen auf einen passiven Elektrorollstuhl verwiesen werden könne, da dies das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen mit Behinderungen einschränkt.

Zum Urteil: L 16 KR 421/21

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(Tr)