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26.01.2021 | Kurzarbeit im Anzeigeverfahren

Vertragliche Arbeitszeit zählt

Schriftzug Info! Kurzarbeit

Beschäftigte, die wegen Kurzarbeit weniger als 18 Stunden in der Woche arbeiten, zählen trotzdem bei der Anzahl der Arbeitsplätze und Stellen nach § 156 SGB IX mit. Denn im Anzeigeverfahren gilt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

Das bedeutet: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Kurzarbeit – auch in Kurzarbeit mit Null Arbeitsstunden – werden in Spalte 1 mitgezählt und dürfen in Spalte 3 nicht wieder abgezogen werden. Auch im Verzeichnis werden Beschäftigte in Kurzarbeit, die auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechenbar sind, entsprechend der vertraglich geregelten Arbeitszeit eingetragen.

Weitere Information zum Anzeigeverfahren 2020 finden Sie hier: Erläuterungen der Bundesagentur für Arbeit zum Anzeigeverfahren 2020 (PDF, 430 KB).