25.10.2021 | Anspruch auf höhenverstellbaren Schreibtisch
Kostenübernahme durch Rentenversicherung
Ein Fertigungsleiter beantragte nach einem Bandscheibenvorfall einen höhenverstellbaren Schreibtisch bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese lehnte mit der Begründung ab, dass zum einen die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet sei und dass zum anderen der Arbeitgeber zuständig für die Gestaltung des Arbeitsplatzes sei.
In zweiter Instanz sah dies das Landessozialgericht Baden-Württemberg anders und verpflichtete die Rentenversicherung zur Übernahme der Kosten. Zwar sei es grundsätzlich nicht Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, eine mangelnde ergonomische Grundausstattung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber auszugleichen. Aber auch aus den Handlungsanleitungen von Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften ergäben sich keine allgemeinen Verpflichtungen der Arbeitgeber zur Ausstattung mit höhenverstellbaren Schreibtischen.
Das komplette Urteil lesen Sie bei REHADAT mit dem Aktenzeichen: L 2 R 2454/19
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