Gesetz
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)

Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
Siebenter Abschnitt: Berufliche Bildung behinderter Menschen, Berufsausbildungsvorbereitung

HwO § 42r

(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, trifft die Handwerkskammer auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.

(2) § 42q Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Stand:

30.11.2023

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

R/RHWO42r