Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitarbeit gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz, wenn sie für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zumutbar ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) knüpft den Teilzeitanspruch daran, dass in einem Betrieb regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind und dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht. Wenn dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dem Teilzeitwunsch zustimmen. Den Antrag auf Arbeitszeitreduzierung sollten die Beschäftigten spätestens drei Monate vor der gewünschten Umstellung einreichen.