Hilfen zur Berufsausübung bzw. technische Arbeitshilfen müssen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen erforderlich sein und dabei die Folgeerscheinungen einer Behinderung ausschließlich für die Verrichtung bestimmter beruflicher Tätigkeiten oder die Durchführung anderer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgleichen. Es genügt dabei nicht, dass eine Beeinträchtigung lediglich in medizinischer Hinsicht beseitigt oder gemindert wird.
Kostenträger ist im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der zuständige Rehabilitationsträger oder im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben das Integrationsamt (vgl. §§ 49, 50 SGB IX; § 185 SGB IX i. V. m. § 19 SchwbAV).
Die Förderung von persönlichen Hilfsmitteln kommt nicht in Betracht, wenn hierfür von vorneherein eine Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber besteht (beispielsweise bezüglich einer Bildschirmarbeitsbrille). Ferner ist in Bezug auf feste Betriebseinrichtungen eine Leistungserbringung durch einen Rehabilitationsträger ausgeschlossen, wenn sie aufgrund anderer Rechtsgrundlagen (zum Beispiel EU-Richtlinien, Bauordnung) auch für die Öffentlichkeit behinderungsgerecht und barrierefrei durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bereitgehalten werden müssen.
Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme kommen auch nach erfolgreich abgeschlossenenen Qualifizierungs- oder Bildungsmaßnahmen in Betracht, wenn im Anschluss die Vermittlung eines entsprechenden Arbeitsplatzes erreicht, die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme unterstützt und der Erhalt nachhaltig gesichert werden soll.