Besondere Regelungen gelten für die Stufenweise Wiedereingliederung schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (siehe Urteil des BAG vom 13.06.2006, 9 AZR 229/05).
In diesen Fällen muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die
- einen Wiedereingliederungsplan über alle aus ärztlicher Sicht zulässigen Arbeiten und
- eine Prognose darüber enthält, ob und wann mit der vollen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist.
Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber entscheiden anhand dieser Bescheinigung, ob ihnen die Beschäftigung zuzumuten ist. Halten sie sie für nicht zumutbar, können sie die Stufenweise Wiedereingliederung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ablehnen.
Wichtig: Auch im Rahmen einer Wiedereingliederung können schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine anderweitige Beschäftigung verlangen, wenn sie behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage sind, die bisherige Tätigkeit zu verrichten.