Bei betriebsbedingten Kündigungen sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu einer Sozialauswahl, d. h. zu einer "Auswahl unter sozialen Gesichtspunkten" verpflichtet. Dies gilt sowohl bei der Entlassung einzelner Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als auch bei Massenentlassungen. Das heißt, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen die Gelegenheit nicht nutzen, um sich von leistungsschwachen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu trennen, sondern müssen sich an der sozialen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer orientieren. Ob dies geschehen ist, wird im Falle einer Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht überprüft (vgl. § 1 Absatz 3 KSchG).