Die Rentenversicherungsträger sind immer dann zuständig, wenn die Erwerbsfähigkeit der Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder eingeschränkt ist. Voraussetzung ist, dass durch die Leistungen zur Teilhabe die Erwerbsfähigkeit erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt bzw. im Falle bleibender teilweiser Erwerbsminderung der Arbeitsplatz gesichert werden kann.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen zur Teilhabe sind erfüllt, wenn die
Versicherten die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn zum Beispiel die Versicherten in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Monate Pflichtbeiträge geleistet haben oder sie vermindert erwerbsfähig sind.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) werden auch erbracht, wenn ohne diese eine Rente wegen
Erwerbsminderung gezahlt werden müsste oder im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Erfüllen die Betroffenen die Voraussetzungen nicht, ist in der Regel für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die gesetzliche Krankenversicherung und für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Agentur für Arbeit zuständig. Wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, ist grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung zuständig.