Durch die Mehrfachanrechnung soll Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig gerecht werden, ein finanzieller Anreiz (Einsparung von Ausgleichsabgabe) zur Bereitstellung oder Erhaltung von Beschäftigungsverhältnissen für schwerbehinderte Menschen gegeben werden, deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Dem Zweck der Vorschrift entsprechend kann nur anhand eines vorhandenen bzw. konkret in Aussicht stehenden Beschäftigungsverhältnisses über die Mehrfachanrechnung entschieden werden. Mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wird die Mehrfachanrechnung gegenstandslos.