Im SGB III (Arbeitsförderung) ist die Frauenförderung in § 8 als grundlegende und umfassende Aufgabe bei allen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung definiert mit dem Ziel der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz.
Zur Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen ist auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinzuwirken. Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen gefördert werden.
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.
Zur Unterstützung dieser Aufgaben gibt es in den Agenturen für Arbeit hauptamtliche Frauenbeauftragte.