Erfüllen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht nicht und lehnen eine schwerbehinderte Bewerberin oder einen schwerbehinderten Bewerber gegen das Einverständnis der Schwerbehindertenvertretung ab, so müssen sie ihre Entscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat bzw. dem Personalrat und der betroffenen Bewerberin oder dem betroffenen Bewerber erörtern. Danach teilt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die getroffene Entscheidung den Beteiligten mit.
Werden schwerbehinderte Bewerberinnen oder Bewerber behinderungsbedingt benachteiligt, so ensteht dadurch zwar kein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses, jedoch ein Anspruch auf Entschädigung.