Für die Beschäftigten (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Stellenbewerberinnen und -bewerber) wird das grundgesetzlich verankerte Benachteiligungsverbot (Artikel 3 Absatz 3 GG) durch die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und weitere Vorschriften konkretisiert. So dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Beschäftigte insbesondere nicht aufgrund einer Behinderung benachteiligen (§ 7 AGG; § 164 Absatz 2 Satz 1 SGB IX). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot können benachteiligte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen (laut § 164 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 15 Absatz 2 AGG).