Laut Bundesanzeiger werden künftig höhere Staffelbeträge festgesetzt (Quelle: Bundesanzeiger (BAnz) AT 30.11.2020 B1). Die genannten Staffelbeträge gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2021 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2022 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2021 fällig wird.
Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab dem Anzeigejahr 2021 monatlich eine Ausgleichsabgabe von 140 bis 360 EUR zahlen. Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird.
Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden fällig:
- 140 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,
- 245 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
- 360 EUR bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.
Für Kleinbetriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz
- 140 EUR, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz
- 140 EUR, wenn 1 bis weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
- 245 EUR, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.