Folgende Personengruppen können auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden:
- schwerbehinderter Mensch (SB 1)
- schwerbehinderter Mensch / Mehrfachanrechnung auf 2 Plätze (MSB 2)
- schwerbehinderter Mensch / Mehrfachanrechnung auf 3 Plätze (MSB 3)
- schwerbehinderte/r Auszubildende/r (SBA 2)
- schwerbehinderte/r Auszubildende/r mit Mehrfachanrechnung auf 3 Plätze (MSBA 3)
- (schwer)behinderte/r Auszubildende/r in Reha-Einrichtung (§ 159 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) (SBAR 2)
- Folgeanrechnung: schwerbehinderter Mensch im 1. Jahr nach der Ausbildung (SBAF 2)
- (schwer)behinderte/r WfBM-Beschäftigte/r in Übergangsmaßnahme / § 158 Abs. 3 SGB IX (SBW 1)
- schwerbehinderter Arbeitgeber (SBAG 1)
- Gleichgestellte/r (GL 1)
- Gleichgestellte/r mit Mehrfachanrechnung auf 2 Plätze (MGL 2)
- Gleichgestellter / Mehrfachanrechnungen auf 3 Plätze (MGL 3)
- Folgeanrechnung: Gleichgestellte/r im 1. Jahr nach der Ausbildung (GLAF 2)
- gleichgestellte/r Auszubildende/r (GLA 2)
- gleichgestellte/r Auszubildende/r mit Mehrfachanrechnung auf 3 Plätze (MGLA 3)
- Inhaber/in von Bergmannsversorgungsscheinen (BS 1)
- Altfall / schwerbehinderter Mensch / Mehrfachanrechnung auf 4 Plätze (MSB 4)
- Altfall / schwerbehinderter Mensch / Mehrfachanrechnung auf 5 Plätze (MSB 5)
Hinweis: Der Nachweis der Anrechnungsfähigkeit muss von einer Behörde/Stelle im Geltungsbereich des SGB IX ausgestellt worden sein.