Erstausbildung nach § 66 BBiG /​ § 42r HwO - Fachpraktikerberufe
Die Erstausbildung ist die Ausbildung, die zum ersten Berufsabschluss führt.
Bei den meisten Ausbildungen handelt es sich um Regelausbildungen in staatlich anerkannten Berufen. Ist die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nicht möglich, eröffnet sich die Möglichkeit einer Fachpraktikerausbildung.
Ziel ist der erfolgreiche Abschluss der Erstausbildung. Die Fachpraktikerausbildungen können bei Vorliegen einer Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder in normalen Betrieben oder in speziellen Ausbildungsstätten erfolgen. Wenn der Leistungsstand und die Behinderung der oder des Auszubildenden es erlauben, ist ein Wechsel während oder nach der Fachpraktikerausbildung in eine Regelausbildung möglich. Somit kann der höhere Berufsabschluss noch im Nachhinein erworben werden.
Rechtsgrundlagen
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§ 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) - Ausbildungsregelungen der Sonderberufe
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz -
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§ 42r Handwerksordnung (HwO) - Ausbildungsregelungen der Handwerksberufe
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Nicht jeder Jugendliche kann eine Ausbildung zur Fachpraktikerin oder zum Fachpraktiker wahrnehmen. Voraussetzung ist eine Behinderung, ein besonderer Förderbedarf oder eine soziale Benachteiligung. Und erst, wenn eine Ausbildung in einem Betrieb auch mit Hilfe einer Assistierten Ausbildung und anderen Nachteilsausgleichen nicht möglich ist, kann eine Ausbildung zur Fachpraktikerin oder zum Fachpraktiker in Frage kommen. Ob ein bestimmter Schulabschluss vorausgesetzt wird, können die Ausbildungsbetriebe selbst festlegen.
Die Feststellung der fehlenden Eignung für eine Regelausbildung erfolgt durch den berufspsychologischen Service der zuständigen Agentur für Arbeit. Erste Ansprechpersonen dort sind die Berufsberaterinnen und -berater. Anschließend werden die Ausbildungsregelungen von der jeweils zuständigen Stelle (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer) angepasst. Diese müssen sich an der regulären Ausbildungsform orientieren. Die Fachpraktikerausbildung kann dann in Einrichtungen von Trägern von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung (zum Beispiel Berufsbildungswerke) stattfinden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Ausbildung bei privaten und öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern möglich.
Die Ausbildungsinhalte werden an die jeweilige Behinderung angepasst: für Menschen mit Lernschwierigkeiten werden praktische Ausbildungs- und Prüfungsinhalte im Vergleich zur Theorie stärker betont. Es können auch bestimmte praktische Anteile weggelassen werden, die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht ausgeführt werden können.
Die Fachpraktikerausbildung dauert zwischen zwei und dreieinhalb Jahren.
Eine Erstausbildung zur Fachpraktikerin oder zum Fachpraktiker wird meist von der Arbeitsagentur finanziert. Je nach Einzelfall können auch andere Rehaträger für die Bewilligung zuständig sein: zum Beispiel die Unfallversicherungen, Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungen.