Das Gericht hatte über den Klageantrag eines Suchtkranken zu entscheiden, der die Kosten im Wohnheim von dem Sozialhilfeträger erstattet bekommen haben wollte. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39
Abs. 1 Satz 1 BSHG in Verbindung mit § 3 Satz 2
Nr. 3 und 4 Eingliederungshilfe-VO. Danach zählen Suchtkrankheiten sowie Neurosen und Persönlichkeitsstörungen zu einer wesentlichen seelischen Behinderung. Für die Deckung des Bedarfs des Klägers käme nur eine Maßnahme der Eingliederungshilfe als Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 27
Abs. 1
Nr. 6 in Verbindung mit §§ 39
Abs. 1,40
Abs. 1 in Betracht. Während die Hilfe zum Lebensunterhalt der Sicherung des Existenzminimums diene, erfasse die Hilfe in besonderen Lebenslagen qualifizierte Bedarfssituationen. Der Kläger benötige im Hinblick auf seine bestehende, nicht nur vorübergehende, wesentliche seelische Behinderung eine besondere Betreuung und Unterstützung, für die im Rahmen des BSHG allein Maßnahmen nach § 39 f.,
ggf. auch nach § 72 BSHG in Frage kämen. Die bloße Gewährung von Unterkunft und anderen im Sinne von § 12
Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt hätten diesen Bedarf nicht decken können.
Das Gericht wies die Berufung jedoch aus formalen Gründen zurück, da der Kläger sich nicht an den zuständigen Träger der Sozialhilfe gewendet habe.
Anmerkung (Quelle: Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/97)
Über den entschiedenen Fall der Suchthilfe hinaus hat das Urteil Bedeutung für die Diskussion um die Eingliederungshilfe in vollstationären Einrichtungen. Es wird von Fällen berichtet, in denen Sozialhilfeträger die Hilfeart nicht nur von der Eingliederungshilfe zur Hilfe zur Pflege, sondern auch von der Eingliederungshilfe zur Hilfe zum Lebensunterhalt umstellen. Auch wenn der Sozialhilfeträger sich bereit erklärt, nach wie vor den gleichen Pflegesatz an die Einrichtung zu zahlen und die Einrichtung in der Praxis nach wie vor die gleiche Hilfe gewährt, hat diese Umstellung doch gravierende Nachteile für den Hilfebedürftigen und seine Angehörigen: § 91
Abs. 2 BSHG, der vorschreibt, daß der Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger in der Regel ausgeschlossen ist, wenn einem Behinderten oder einem Pflegebedürftigen Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege gewährt wird, findet dann keine Anwendung mehr.