Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Beihilfe für ein vom Kläger im Februar 1998 zum Preis von 5.402,-- DM erworbenes "Copilot-Therapie-Tandem mit zuschaltbarem Leerlauf vorne" (
vgl. dazu die Rechnung der
S.-Apotheke Zweibrücken vom 17.2.1998).
Der als Zollhauptsekretär beihilfeberechtigte Kläger beantragte am 27.2.1998 bei der Beklagten unter Beifügung eines Attests und Rezepts der Gemeinschaftspraxis
Dr. F. und Fe., Zweibrücken, vom 10.2.1998
bzw. 26.2.1998 sowie eines die technische Beschreibung des Tandems beinhaltenden Prospekts der Herstellerfirma "Robert Hoening Spezialfahrzeuge
GmbH" eine Beihilfe für das genannte Therapie-Tandem.
Ausweislich des ärztlichen Attests vom 10.2.1998 wurde dieses Therapie-Tandem für die am 1.3.1984 geborene Tochter Sarah des Klägers mit Blick auf deren frühkindliche Hirnschädigung und die daraus resultierende psychomotorische Entwicklungsstörung verordnet. In dem Attest wird darauf hingewiesen, daß das Kind weder zeitlich noch örtlich noch zur Person orientiert sei, daß eine außergewöhnliche motorische Unruhe bestehe und daß die geistigen Funktionen sehr stark behindert seien; eine selbstkoordinierte Fortbewegung mittels eines normalen Fahrrads oder mit einem Dreirad sei nicht möglich. Des weiteren ist in dem Attest vermerkt, daß bei regelmäßigem Gebrauch des Copilot-Therapie-Tandems ein Ausdauertraining erfolge, daß der Aktionsradius und die Mobilität vergrößert und verbessert werden könnten, daß ein adäquates Verhalten im Straßenverkehr erlernt werden könne, daß zusätzlich die nicht verbale Kommunikation mit der Begleitperson aufgebaut und gefördert werde, daß es zu einer Stimulation sämtlicher Sinnesqualitäten komme, daß der Trainingszustand der Muskulatur durch diese Maßnahme verbessert werde und es damit einhergehend zu einer Stärkung der Herz- Kreislauf-Funktionen sowie der Koordinationsförderung zwischen Armen und Beinen
bzw. zwischen der linken und der rechten Körperhälfte komme, daß die Balancesicherheit und das Training der Stütz- und Gleichgewichtsreaktionen bei regelmäßigem Gebrauch des Tandems ebenso deutlich gebessert würden wie das physische und psychische Durchhaltevermögen, daß all das zu Sicherheit und Selbständigkeit führe, daß hierdurch zusätzlich die krankengymnastische Übungsbehandlung unterstützt werde und daß es durch die ergonomische rückenfreundliche Fahrposition zu einer Entlastung des Oberkörpers und der Handgelenke komme.
Mit Bescheid vom 23.3.1998 lehnte die Beklagte eine Beihilfe ab, weil das angeschaffte Therapie-Tandem nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln zähle, die Aufwendungen hierfür vielmehr den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen seien.
Der vom Kläger dagegen - insbesondere unter Betonung der durch das Attest vom 10.2.1998 bestätigten Chance einer gesundheitlichen Verbesserung des Zustands seiner Tochter mit Hilfe des verordneten Therapie-Tandems - eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 5.10.1998 zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Das in
Nr. 1 der Anlage 3 (sogenannter Positivkatalog) zu § 6
Abs. 1
Nr. 4 BhV als beihilfefähig aufgeführte "Behinderten-Dreirad" unterscheide sich von dem hier zu beurteilenden Therapierad dadurch, daß ersteres nach der Definition der Hilfsmittel auf den unmittelbaren Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden gerichtet sei, indem es die Ausübung natürlicher Körperfunktionen ermögliche, ersetze, aufrechterhalte oder erleichtere. Das Hilfsmittel müsse zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse benötigt werden. Es solle dem Behinderten die Möglichkeit geben, seinen eingeschränkten Freiheitsraum und seine Selbständigkeit zu erweitern. Damit seien vorwiegend jene Maßnahmen ausgeschlossen, die nicht bei der Behinderung selbst, sondern bei deren Folgen auf gesellschaftlichem oder auch nur privatem Gebiet ansetzen würden.
Nr. 1 der Anlage 3 (Positivkatalog) sei im Kontext mit
Nr. 9 der Anlage 3 (Negativkatalog) zu betrachten. Danach gehörten zu den Hilfsmitteln nicht solche Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen, von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis seien oder der allgemeinen Lebenshaltung unterlägen. Sowohl das "Zweirad für Behinderte" als auch das "Tandem für Behinderte", hierzu zähle auch das angeschaffte Therapie-Tandem, seien unter
Nr. 9 der Anlage 3 ausdrücklich aufgeführt und somit seien diesbezügliche Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
Durch die Nrn. 1 und 9 der Anlage 3 habe der Dienstherr in Konkretisierung seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht unter Beachtung des ihm dazu eingeräumten Ermessensspielraums in zulässig typisierender Weise (beihilfefähige) Aufwendungen in Krankheitsfällen von (nicht beihilfefähigen) Kosten der allgemeinen Lebenshaltung abgegrenzt, zu deren Bestreitung grundsätzlich die amtsgemäße Besoldung vorgesehen sei.
Am 4.11.1998 hat der Kläger Klage erhoben, die er im wesentlichen wie folgt begründet hat:
Aus dem ärztlichen Attest vom 10.2.1998 ergebe sich die Notwendigkeit der Anschaffung eines "Copilot-Therapie-Tandems" im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes, da es sich weder mit einem normalen Fahrrad noch mit einem Dreirad fortbewegen könne. Hinsichtlich der Relevanz des Fahrradfahrens insbesondere für die motorische Entwicklung des Kindes enthalte dieses Attest die erforderlichen Feststellungen, denen die Beklagte bislang nicht entgegengetreten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehöre ein Tandem-Therapiefahrrad nicht zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens im Sinne des § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - Urteile des VGH Mannheim vom 24.4.1996 und des
OVG Münster vom 5.5.1998 - sei die Anschaffung sogenannter Rollfiets (Krankenfahrstuhl mit einem an dessen Rückseite ankoppelbaren Fahrradteil ohne Vorderrad und Lenker) beihilfefähig. Das
OVG Münster habe dabei ausdrücklich hervorgehoben, daß der Beihilfefähigkeit nicht entgegenstehe, daß es bei der Beschaffung des Rollfiets sowohl um die Linderung von Leiden ginge, etwa die Vermittlung neuer geistiger Eindrücke und einer größeren Erlebniswelt insbesondere durch Ermöglichung der Einbeziehung in familiäre Fahrradausflüge, als auch um den Ausgleich angeborener Körperschäden. Gemeinsame Fahrradausflüge hätten somit einen Wert für die Entwicklung eines behinderten Menschen, und das gelte auch vorliegend ausweislich des ärztlichen Attestes vom 10.2.1998.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weitere ärztliche Bescheinigungen sein Kind
S. betreffend vorgelegt. Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten.
Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.10.1999 ergangenes Urteil - 3 K 293/98 - hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragte Beihilfe für die Aufwendungen zum Kauf eines Therapie-Tandems zu gewähren. In den Entscheidungsgründen heißt es im wesentlichen:
Die seitens der Beklagten vorgenommene Auslegung der angewandten Beihilfevorschrift (§ 6
Abs. 1
Nr. 4 BhV), wonach es sich bei dem Therapie-Tandem um einen Gegenstand der täglichen Lebenshaltung handele, sei unzutreffend. Nicht ausschlaggebend sei, daß das Therapie-Tandem nicht ausdrücklich in der "Positivliste" (
Nr. 1 der Anlage 3) als Hilfsmittel genannt werde.
Welche Bedeutung eine ausdrückliche Aufnahme in die entsprechende "Negativliste" (
Nr. 9 der Anlage 3) gehabt hätte, känne hier unerörtert bleiben, weil ein Therapie-Tandem auch dort nicht aufgeführt sei. Beihilfefähige Hilfsmittel seien Gegenstände, die - ohne Heilmittel oder Körperersatzstücke zu sein - zur Änderung, Besserung, Behebung oder Beseitigung der Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes geeignet seien, sofern die Anschaffungskosten nicht den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien. Für die Einordnung als Hilfsmittel komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein auf die objektive Eigenart und Beschaffenheit des betreffenden Gegenstandes an, nicht dagegen darauf, ob im Einzelfall der Gegenstand auch ohne Erkrankung überhaupt und in gleich teurer Ausführung beschafft worden wäre. Eine solche Unterscheidung sei in der Praxis auch kaum nachprüfbar durchzuführen. Sie sei auch nicht erforderlich, weil die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht gebiete, neben der amtsangemessenen Besoldung oder Versorgung dem Beamten umfassend für jede durch Krankheit bedingte Verteuerung der allgemeinen Lebenshaltung Beihilfe zu gewähren. Der allgemeinen Lebenshaltung dienten nur diejenigen Hilfsmittel, die üblicherweise herangezogen würden, um die Unbequemlichkeiten des Lebens zu erleichtern und die aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild hätten. In Hilfsmitteln, die dagegen dazu bestimmt seien, die natürlichen Funktionen eines nicht oder nicht voll funktionierenden Körperorgans zu ersetzen und zu ergänzen, könnten keine Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung gesehen werden. Im Fall eines oberarmamputierten Kindes, in dem es um die Beihilfefähigkeit u.a. eines speziellen Fahrradlenkers gegangen sei, habe die Kammer in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 15.6.1999 - 3 K 286/97 - u.a. ausgeführt, daß es "letztlich nicht darauf ankomme, ob das Fahrradfahren - speziell für ein Kind - zu den elementaren Lebensbedürfnissen gehöre und eventuell der physischen und/oder psychischen Linderung der Behinderung
bzw. deren Ausgleich diene". Vorliegend seien ebenfalls sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung als beihilfefähiges Hilfsmittel erfüllt. Aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen und seiner Schilderung des Krankheitsbildes
bzw. der Verhaltensweise seiner Tochter folge, daß ein Therapie-Tandem optimal zum gemeinsamen Fahrradfahren geeignet sei, daß ein "normales" Tandem, das unzweifelhaft zu den Gegenständen der allgemeinen Lebenshaltung gehören würde, diesen Zweck nicht erfüllen könne und daß ein Therapie-Tandem aufgrund seiner Konzeption und Konstruktion von keinem Gesunden (sinnvoll) gekauft und benutzt werde, so daß insgesamt der unmittelbare Bezug zum Krankheitsbild zu bejahen sei. Da auch der therapeutische Zweck des (notwendig) gemeinsamen Radfahrens, aber auch die Erleichterung der Fortbewegung, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung - u.a. unter Hinweis auf die auch ärztlich bestätigte motorische Unruhe seiner Tochter - eindrucksvoll geschildert, im Vordergrund stünden, habe auch hier letztlich unerörtert bleiben können, ob das Radfahren für ein Kind zu den elementaren Lebensbedürfnissen zähle, wofür in Anlehnung an die Ausführungen des
OVG Münster und des VGH Mannheim (Urteile vom 5.5.1998 und 24.4.1996) zur Bedeutung gemeinsamer Fahrradausflüge von Eltern und behindertem Kind einiges spreche.
Gegen das am 2.11.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.11.1999 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 6.10.2000 - 1 Q 59/99 -, der Beklagten zugestellt am 16.10.2000, wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO) stattgegeben. Mit Schriftsatz vom 8.11.2000, eingegangen am 15.11.2000, hat die Beklagte die Berufung im wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Standpunktes begründet.
Ergänzend trägt sie vor:
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das vom Kläger angeschaffte Therapie-Tandem bereits nach dem sogenannten Negativkatalog (
Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6
Abs. 1
Nr. 4 BhV) von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Denn danach gehäre insbesondere ein "Tandem für Behinderte" nicht zu den beihilfefähigen Aufwendungen. Daß es sich bei dem in Rede stehenden "Therapie-Tandem" gerade um ein solches "Tandem für Behinderte" handele, ergebe sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten technischen Beschreibung des Tandems, in der ausgeführt werde:
"Ein Tandem ist die logische Konsequenz, wenn es um das gemeinsame Erlebnis von Behinderten und Nichtbehinderten auf dem Rad geht. Copilot ist ein besonderes Tandem, bei dem der teilaktive/behinderte Fahrer vorne sitzt".
Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Gutachtens sei auch gerade die bei seiner Tochter vorliegende Behinderung der Grund für die Anschaffung dieses Tandems gewesen, da sie nicht in der Lage sei, Fahrrad zu fahren. Aber selbst wenn das Therapie-Tandem nicht bereits unmittelbar als "Tandem für Behinderte" zu qualifizieren sei, müsse
Nr. 10 der Anlage 3 zu § 6
Abs. 1
Nr. 4 BhV angewendet werden. Danach sei ein weder in
Nr. 1 noch in
Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6
Abs. 1
Nr. 4 BhV ausdrücklich aufgeführter Gegenstand, sofern er einem der darin aufgeführten Gegenstände vergleichbar sei, dann wie dieser zu behandeln. Weder das im Positivkatalog genannte "Behinderten-Dreirad" noch das vom Kläger erwähnte Rollfiets, das als "Krankenfahrstuhl mit Zubehör" ebenfalls entsprechend dem Positivkatalog beihilfefähig sei, sei mit einem Tandem vergleichbar.
Denn die Benutzung des Behinderten-Dreirades setze zumindest dann, wenn der Behinderte damit am allgemeinen Straßenverkehr teilnehmen solle, notwendigerweise voraus, daß er in der Lage sei, das Fahrzeug allein und in einer weder ihn noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdenden Art und Weise zu benutzen. Das aber sei bei der Tochter des Klägers gerade nicht der Fall. Ein Rollfiets sei mit einem Tandem - ebenfalls - nicht vergleichbar, da es sich hierbei um einen modifizierten Rollstuhl
bzw. um Zubehör zu einem solchen handele.
Demgegenüber sei das Therapie-Tandem sehr wohl mit dem
im Negativkatalog genannten "Behinderten-Tandem"
vergleichbar, da es sich auch bei ihm um ein Tandem
handele, das der Fortbewegung eines Behinderten mit
Hilfe eines Dritten, der Pflege sozialer Kontakte, der
körperlichen Ertüchtigung u.s.w. dienen könne und solle.
Von daher dürfe die Beklagte wegen der sie bindenden
Vorschriften keine Beihilfe für die Anschaffungskosten
des Behinderten-Tandems gewähren. Aufgrund des
bisherigen Vorbringens des Klägers bestehe auch keine
Veranlassung, in dem Ausschluß von Behinderten-Tandems
aus dem Kreis der beihilfefähigen Hilfsmittel eine
Verletzung der Fürsorgepflicht zu sehen. Daran ändere
der wiederholte Hinweis des Klägers nichts, im Sozialrecht und in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, daß ein Therapie-Tandem kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sei. Dabei handele es sich nur um eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen der
Nr. 9 der Anlage 3 zu § 6
Abs. 1
Nr. 4 BhV, welche die Beihilfefähigkeit des Tandems ausschließen würden. Im hier zu beurteilenden Fall sei bereits das Merkmal der Notwendigkeit und Angemessenheit (§ 5
Abs. 1 BhV) nicht erfüllt. Alle nach dem ärztlichen Attest vom 10.2.1998 mit dem Fahrradfahren zu erreichenden Ziele, soweit sie sich mit der Behinderung der Tochter des Klägers überhaupt in Einklang bringen ließen, könnten auch auf andere, weniger kostenintensive Art erreicht werden, etwa durch gymnastische und sportliche sbungen. Lediglich die Teilhabe an einem speziell mit dem Fahrradfahren verbundenen Gemeinschaftserlebnis sei nicht möglich. Wolle der Kläger seiner Tochter gleichwohl das Fahrradfahren ermöglichen, so erscheine dies im Sinne des § 5
Abs. 1 BhV weder notwendig noch angemessen. Entsprechende finanzielle Belastungen seien der durch die Behinderung der Tochter geprägten privaten Lebensführung zuzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend macht er geltend, entgegen der Ansicht der Beklagten unterscheide sich das von ihm angeschaffte Therapie-Tandem von einem (bloßen) Behindertentandem. Mit der normalen Lebenshaltungsführung habe die Anschaffung des Therapie-Tandems nichts zu tun. Im übrigen solle die Beklagte unabhängig von ihrer Rechtsauffassung ihre Beihilfevorschriften im Hinblick auf die Neufassung von
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG überdenken. Aufgrund dieser Grundgesetzänderung werde eine Benachteiligung von Behinderten ausdrücklich untersagt. Indirekt werde zum Ausdruck gebracht, daß Behinderte sowohl mit Blick auf das Sozialstaatsgebot (
Art. 20
Abs. 1
GG) als auch mit Rücksicht auf den Schutz der Menschenwürde (
Art. 1
Abs. 1
GG) vom Staat begünstigt werden sollen. Von daher sei es geradezu zwangsläufig, die Beihilfefähigkeit nur dann auszuschließen, wenn mit Sicherheit nachweisbar sei, daß der angeschaffte Gegenstand lediglich im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung gekauft worden sei, was hier eindeutig nicht der Fall gewesen sei.
Wegen des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten sowie der Verwaltungsunterlagen (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe zu den mit Antrag vom 27.2.1998 geltend gemachten Aufwendungen für die Anschaffung eines Copilot-Therapie-Tandems zu gewähren. Die dem entgegenstehenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und wurden deshalb zutreffend durch das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Nach dem hier maßgeblichen Beihilferecht des Bundes hat der Kläger Anspruch auf die beantragte Beihilfe.
Nach der geltenden Rechtslage erfüllen die Dienstherren in Bund und Ländern ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen. Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Von Verfassungs wegen erfordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Die Beihilfe muß allerdings sicherstellen, daß der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.9.1992, DVBl. 1992, 1590 = NVwZ 1993, 560 = DÖD 1993, 233, und vom 13.11.1990, BVerfGE 83,89 (100) = NJW 1991, 743 = DVBl. 1991, 201.
Als Generalklausel kann für Bundesbeamte § 79 BBG zwar auch unmittelbar und selbständig Rechtsgrundlage für Zahlungsansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn sein. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht jedoch nicht über das hinaus, was dem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist
vgl. u.a.
BVerwG, Urteil vom 26.10.2000, NVwZ 2001, 328 = ZBR 2001, 143 = DÖD 2001, 69.
Insbesondere ist die Fürsorgepflicht im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des Beamten grundsätzlich abschließend durch Beihilfevorschriften konkretisiert
vgl. u.a.
BVerwG, Urteil vom 21.12.2001, BVerwGE 112, 308 = NVwZ 2001, 685 = ZBR 2001, 295 = DÖD, 2001, 135 = DVBl. 2001, 744.
Deshalb ist ein Rückgriff auf die Generalklausel regelmäßig ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche zu erweitern
vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, a.a.O.; anderes gilt, wenn im normierten Beihilferecht ein unter Fürsorgegesichtspunkten relevanter Lebenssachverhalt überhaupt keine Regelung gefunden hat,
vgl. dazu etwa
BVerwG, Urteile vom 7.10.1965, BVerwGE 22, 160 = Buchholz 238.91
Nr. 3 BhV
Nr. 7 = ZBR 1966, 123, und vom 28.4.1988, BVerwGE 79, 249 = Buchholz 270 § 7 BhV
Nr. 1 = ZBR 1989, 58 = NJW 1989, 788; allerdings hat das Gericht immer zu prüfen, ob die einem (ablehnenden) Beihilfebescheid zugrundeliegende Beihilfevorschrift nicht gegen höherrangiges Recht verstäßt, und insoweit ist die gesetzlich verankerte Fürsorgepflicht dann Prüfungsmaßstab,
vgl. u.a.
BVerwG, Urteile vom 18.6.1980, BVerwGE 60, 212 = ZBR 1980, 349 = DÖV 1981, 101, und vom 15.11.1990, Buchholz 271 Beihilfe
Nr. 9 = DÖD 1992, 28 = RiA 1992, 43.
Für den hier zu beurteilenden Beihilfefall enthält § 6
Abs. 1
Nr. 4 BhV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften -BhV-) vom 19.4.1985 (GMBl.
S. 290) in der ab 1.7.1997 geltenden Fassung (GMBl.
S. 429)
in Verbindung mit der zu dieser Vorschrift ergangenen Anlage 3 eine solche abschließende Regelung. Danach sind aus Anlaß einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für die Anschaffung (
ggf. Miete), Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände (§ 6
Abs. 1
Nr. 4 Satz 1 BhV). Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach der Anlage 3 (§ 6
Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 BhV).
Nr. 1 der Anlage 3 bestimmt sodann, daß die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle -
ggf. im Rahmen der Hächstbeträge - beihilfefähig sind, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. Ein sogenanntes Therapie-Tandem ist unter
Nr. 1 der Anlage 3 nicht aufgeführt.
Nr. 9 der Anlage 3 bestimmt dann weiter:
"Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen (§ 5
Abs. 1), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6
Abs. 4
Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, ....".
Als dazu "insbesondere" gehörend ist unter anderem aufgeführt: "Tandem für Behinderte". In
Nr. 10 der Anlage 3 heißt es sodann:
"Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern."
Bei dem vom Kläger für seine Tochter Sarah erworbenen "Copilot-Therapie-Tandem" handelt es sich um ein ärztlich verordnetes Hilfsmittel im Verständnis des § 6
Abs. 1
Nr. 4 BhV.
Daß ein Therapie-Tandem nicht unter
Nr. 1 der Anlage 3 (sogenannte Positivliste) aufgeführt ist, steht der Beihilfefähigkeit nicht zwingend entgegen. Das folgt schon aus
Nr. 10 der Anlage 3, wonach über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern entscheidet. Zwar ist unter
Nr. 9 der Anlage 3 (sogenannte Negativliste) das "Tandem für Behinderte" als nicht zu den Hilfsmitteln gehörend aufgeführt.
Bedeutung könnte dies nur dann haben, wenn das streitgegenständliche Therapie-Tandem mit dem von der Negativliste erfaßten "Tandem für Behinderte" identisch oder aber mit diesem im Verständnis von
Nr. 10 der Anlage 3 zumindest "vergleichbar" wäre. Beides ist nach Überzeugung des Senats zu verneinen.
Ein Tandem für Behinderte unterscheidet sich nach allgemeinem Sprachgebrauch von einem normalen Tandem durch eine abweichende technisch-funktionale Ausstattung, die den besonderen Bedürfnissen körperlich behinderter Menschen Rechnung trägt und ihnen ungeachtet ihrer Behinderung das Fahrradfahren mittels eines Tandems im Rahmen allgemein üblicher Freizeitgestaltung ermöglichen soll. Die Bezeichnung Therapie-Tandem drückt demgegenüber aus, daß es sich insoweit um einen Gegenstand handelt, der dazu bestimmt ist, in einer therapeutisch ganzheitlichen Form auf einen auf einer geistigen Hirnschädigung beruhenden regelwidrigen Körperzustand mit Krankheitswert einzuwirken. Von daher verbietet sich eine inhaltliche Gleichsetzung von "Therapie-Tandem" und "Tandem für Behinderte", und angesichts ihrer völlig unterschiedlichen Zielsetzungen ist gleichermaßen ihre Vergleichbarkeit im Verständnis des beihilferechtlich geprägten Hilfsmittelbegriffs zu verneinen.
Aber selbst wenn eine Identität oder Vergleichbarkeit unterstellt wird, ist die Beklagte aufgrund der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falles verpflichtet, das vom Kläger für seine behinderte Tochter Sarah angeschaffte Copilot-Therapie-Tandem als Hilfsmittel im Sinne des § 6
Abs. 1
Nr. 4 BhV anzuerkennen. Denn der Ausschluß eines Therapie-Tandems von der Beihilfefähigkeit als Hilfsmittel wäre hier - ausnahmsweise - mit der Fürsorgepflicht nicht zu vereinbaren. Vielmehr wäre durch einen solchen Ausschluß die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt.
Gesehen werden muß insoweit zunächst, daß ohne die begehrte Beihilfe der Kläger durch die Anschaffung des ärztlich verordneten Tandems mit - gemessen an seinem Statusamt als Zollhauptsekretär - ganz erheblichen Kosten -4.321,-- DM- belastet wäre zur Bedeutung dieses Gesichtspunktes
vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1988, BVerwGE 79, 249 = NJW 1989, 788.
Entscheidend hinzu kommt dann, daß, wovon bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, im Krankheitsfalle der Tochter des Klägers das ärztlich verordnete Therapie-Tandem gerade keinen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung darstellt, es sich vielmehr bei ihm um einen Gegenstand handelt, der zur Besserung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes geeignet ist. Im Falle der Tochter des Klägers dient, wie im weiteren noch näher darzulegen sein wird, das erworbene Therapie-Tandem im wesentlichen deren ganzheitlichen gesundheitlichen Rehabilitation. Sein Einsatz wird zur Stärkung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit und zudem zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt, wozu auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum mit dem Ziel der Ermöglichung eines altersentsprechenden Aktionsradius zu rechnen ist, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfaßt. Das Therapie-Tandem dient demgegenüber nicht dazu, lediglich die Folgen und Auswirkungen der Behinderung der Tochter des Klägers in den verschiedenen Lebensbereichen insbesondere auf privatem Gebiet zu beseitigen oder zu mildern
vgl. zur Abgrenzung von gesundheitlicher und beruflicher Rehabilitation etwa
BVerwG, Urteil vom 30.6.1983, Buchholz 238, 911
Nr. 4 BhV
Nr. 1 = NVwZ 1985, 417 = DVBl. 1984, 429; zur Abgrenzung von Gegenständen der allgemeinen Lebenshaltung von solchen zur Änderung, Besserung, Behebung oder Beseitigung der Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes siehe auch
BVerwG, Urteile vom 14.3.1991, Buchholz 270 § 6 BhV
Nr. 5 = DÖD 1991, 203 = ZBR 1991, 350, und vom 15.11.1990, Buchholz 271 L Beihilfe
Nr. 9 = DÖD 1992, 28 = RiA 1992, 43; siehe auch VGH Kassel, Urteil vom 28.10.1987, ZBR 1988, 356; VGH München, Urteil vom 26.11.1992 -3 B 91.2339-, dokumentiert bei Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 24.4.1996, IÖD 1996, 223 = DÖD 1997, 37;
OVG Münster, Urteil vom 5.5.1998 -
6 A 505/97 -, dokumentiert bei Juris;
OVG Koblenz, Urteil vom 19.3.1993, RiA 1994, 156.
Kann das Therapie-Tandem im Krankheitsfall der Tochter des Klägers im Hinblick auf die noch aufzuzeigenden Besonderheiten in der Gestaltung dieses Einzelfalls ausnahmsweise nicht als ein Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung angesehen werden, so folgt daraus, daß eine auf einen Ausschluß von der Beihilfefähigkeit durch
Nr. 9 oder
Nr. 10 der Anlage 3 gestützte Verwaltungsentscheidung -ausnahmsweise- rechtswidrig wäre, weil sie sich nicht mehr in dem Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellung hielte. Dies bedenkend gibt im konkreten Einzelfall den Ausschlag, daß Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfen letztlich die am Alimentationsgrundsatz zu orientierende Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist und daß diese formell gesetzliche Rechtsgrundlage durch Verwaltungsvorschriften, die - wie hier das Verzeichnis der beihilfefähigen Hilfsmittel gemäß der Anlage 3 zu § 6
Abs. 1
Nr. 4 BhV- (nur) der Konkretisierung der Fürsorgepflicht dienen, weder modifiziert noch durch über das Gesetz hinausgehende Anspruchsausschlüsse ergänzt werden darf. Deshalb ist der Dienstherr auch bei Aufwendungen, die in solchen Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich verzeichnet sind oder die sogar als nicht beihilfefähig bezeichnet werden, zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit verpflichtet, wenn eine andere Entscheidung mit dem Wesenskern der Fürsorgepflicht und dem in den sonstigen Beihilfevorschriften zum Ausdruck kommenden "Programm" nicht in Einklang zu bringen wäre so überzeugend
OVG Koblenz, Urteil vom 19.3.1993, RiA 1994, 156; zur Verpflichtung des Dienstherrn, das in den Beihilfevorschriften zum Ausdruck kommende Programm der Hilfeleistung einzuhalten
BVerwG, Urteil vom 12.6.1985, DVBl. 1985, 1239 = NVwZ 1985, 909.
Ein Ausschluß der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung des Therapie-Tandems hielte sich im vorliegenden Fall nicht im Rahmen des der Beklagten bei der Konkretisierung ihrer Fürsorgepflicht durch Beihilfevorschriften zustehenden Ermessens, denn das Therapie-Tandem für die Tochter Sarah kann wegen der Besonderheiten der bei ihr vorliegenden Behinderung(en) nicht der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet werden, sondern stellt ein Hilfsmittel im Verständnis des § 6
Abs. 1
Nr. 4 BhV dar. In dem vom Kläger für seine Tochter angeschafften Therapie-Tandem, mit dem grundlegende Kärperfunktionen überhaupt erst ermöglicht und Defizite im geistigen Bereich gemindert werden und das insgesamt gesehen auf die Linderung der Folgen eines mehrfach regelwidrigen Körperzustandes abzielt, wobei diese Art der Therapie gerade unter medizinischen Aspekten die zweckmäßigste ist, kann kein Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung gesehen werden. Das wird durch die ärztliche Bescheinigung der Ärzte
Dr. F. und F. vom 10.2.1998 belegt. Danach besteht bei dem am 1.3.1984 geborenen Kind Sarah eine frühkindliche Hirnschädigung mit einer psychomotorischen Entwicklungsstörung. Eine selbstkoordinierte Fortbewegung mittels eines normalen
Fahrrades ist ebensowenig möglich wie eine Fortbewegung
mit einem Dreirad. Das Kind ist weder zeitlich noch
örtlich noch zur Person orientiert. Es besteht eine
außergewöhnliche motorische Unruhe und die geistigen
Funktionen sind sehr stark behindert. Durch die Anschaffung und den Gebrauch des Copilot-Therapie-Tandems kann - so die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der genannten ärztlichen Bescheinigung- ein regelmäßiges Ausdauertraining erfolgen, es können der Aktionsradius und die Mobilität verbessert und vergrößert werden, es kann ein adäquates Verhalten im Straßenverkehr erlernt werden und zusätzlich wird die nicht verbale Kommunikation mit der Begleitperson
aufgebaut und gefördert. Dadurch kommt es zu einer Stimulation sämtlicher Sinnesqualitäten, es wird der Trainingszustand der Muskulatur verbessert und damit einhergehend kommt es zu einer Stärkung der Herz-Kreislauf-Funktionen sowie der Koordinationsförderung zwischen Armen und Beinen
bzw. zwischen der linken und der rechten Körperhälfte. Bei regelmäßigem Gebrauch des Tandems werden darüber hinaus die Balancesicherheit, das Training der Stütz- und Gleichgewichtsreaktionen sowie das physische und psychische Durchhaltevermögen deutlich verbessert. All dies führt schließlich zu mehr Sicherheit und mehr Selbständigkeit. Zusätzlich wird die krankengymnastische Übungsbehandlung unterstützt und durch die ergonomische rückenfreundliche Fahrposition kommt es zu einer Entlastung des Oberkärpers und der Handgelenke. Insgesamt wird bei regelmäßigem Gebrauch des Tandems das Grundbedürfnis zur Schaffung eines körperlichen und geistigen Freiraumes befriedigt.
Diese ärztlichen Einschätzungen werden durch die vom Kläger vor dem Senat gemachten, zum Teil rückschauenden Angaben bestätigt. Danach hat sich gezeigt, daß das Kind
S. beim Radfahren nicht so unruhig ist wie sonst und daß es ihm gelingt, sich zu konzentrieren. Da es zuvor Spaziergänge mit stetiger Sturheit abgelehnt hat, hat erst die Benutzung des Tandems es ermäglicht, mit
S. regelmäßig unterwegs zu sein.
Diese von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Einschätzungen und Angaben der das Kind Sarah behandelnden Ärzte
bzw. des Klägers belegen eindeutig, daß der regelmäßige Gebrauch des Therapie-Tandems der gesundheitlichen Rehabilitation des Kindes dient und im Einzelfall notwendig und geeignet ist, den angestrebten Heil- oder Linderungszweck zu erreichen so für einen vergleichbaren Sachverhalt überzeugend
VG Düsseldorf in seinem vom Kläger vorgelegten Urteil vom 9.6.1992 - 2 K 3685/90 -, Leitsatz dokumentiert bei Juris.
Daß das in Rede stehende Therapie-Tandem aufgrund seiner Konstruktion und Konzeption von keinem Gesunden sinnvoll gekauft und benutzt würde, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil unter Hinweis auf die vom Kläger vorgelegte technische Beschreibung des Therapie-Tandems zutreffend festgestellt.
Mit Blick auf die wiedergegebenen und ärztlicherseits im einzelnen hervorgehobenen vielfältigen therapeutischen Zielsetzungen, die mit der regelmäßigen Benutzung des Therapie-Tandems verbunden sind, kommt dem Einwand der Beklagten, diese Ziele könnten auch auf andere, weniger kostenintensive Art, etwa durch gymnastische und sportliche Übungen erreicht werden, kein durchschlagendes Gewicht zu. Insgesamt ergibt sich vielmehr nach den aufgezeigten besonderen Umständen, daß das streitgegenständliche Therapie-Tandem, obwohl es nicht ausdrücklich als beihilfefähig in
Nr. 1 der Anlage 3 zu § 6
Abs. 1
Nr. 4 BhV aufgeführt ist, im konkreten Einzelfall unter Beachtung der Fürsorgepflicht der Beklagten -ausnahmsweise - im Rahmen des § 6
Abs. 1
Nr. 4 BhV in Verbindung mit
Nr. 10 Satz 1 der Anlage 3 als beihilfefähig anzuerkennen ist.
Daß die dem Kläger für die Anschaffung des Therapie-Tandems entstandenen Aufwendungen auch der Höhe nach angemessen sind, hat die Beklagte nicht in Zweifel gezogen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167
VwGO, 708
Nr. 10
ZPO.
Die Voraussetzungen der §§ 132
Abs. 2
VwGO, 172 BBG, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.