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Urteil
Knappschaftliche Krankenversicherung - Kostenübernahme eines Tandem-Therapiefahrrades trotz Nichtaufnahme im Hilfsmittelverzeichnis

Gericht:

LSG Chemnitz 1. Senat


Aktenzeichen:

L 1 Kn 33/95


Urteil vom:

25.09.1996


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. Die Bundesknappschaft ist im Rahmen der knappschaftlichen Krankenversicherung verpflichtet, einem an Mongolismus leidenden Versicherten mit einem Tandem-Therapiefahrrad, ungeachtet seiner Nichtaufnahme in das nach § 128 SGB 5 erstellte Hilfsmittelverzeichnis zu versorgen, wenn dessen Versorgung im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich ist.

Rechtszug:

vorgehend SG Chemnitz 1995-10-16 S 7 Kn 105/94
anhängig BSG 8 RKn 27/96

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE064980418


Informationsstand: 03.04.1997