II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem SG.
Nach § 73 a
Abs. 1
SGG des
i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin zum Erfolg führen kann. Sie bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Standpunkt der Klägerin nach deren Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für den Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten jedoch nicht überspannt werden. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt (
vgl. BVerfGE 81, Seite 347) oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen (
vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2001 - Az.: 1 BvR 1450/00, nach juris).
Nachdem sich aus der Gerichts- und Behördenakte sowie dem Vortrag der Klägerin ergebenden Sachstand war bei summarischer Überprüfung ein Klageerfolg im Verfahren der ersten Instanz nicht wahrscheinlich und erforderte auch keine weiteren Ermittlungen des SG.
So fehlt es im Falle der Klägerin bereits an einer vertragsärztlichen Verordnung, die nach
§ 33 Abs. 5a Satz 1 SGB V (in der ab 30. Oktober 2012 geltenden Fassung) Voraussetzung für einen Leistungsantrag auf die Gewährung von Hilfsmitteln darstellt, soweit es sich - wie vorliegend - um eine erneute Therapieentscheidung handelt (
vgl. Nolte in Kasseler Kommentar, Stand Juni 2015,
Rdnr. 64a zu § 33). Die Klägerin war bislang lediglich mit einem Rollstuhl versorgt; bei dem begehrten Therapietandem handelt es sich deshalb um eine erneute, weitere Therapieentscheidung.
Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Versorgung mit dem Therapietandem nicht vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 153
Abs. 2
SGG auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des SG vom 14. November 2014 Bezug genommen, denen der Senat folgt.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der Klägerin verweist der Senat noch auf Folgendes: Da die Klägerin, wie oben bereits ausgeführt, keine ärztliche Verordnung für das begehrte Therapietandem eingeholt hat, hat es für das SG schon aus diesem Grunde keine Veranlassung gegeben, weitere Sachverhaltsermittlungen unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Hilfsmittels zur Krankenbehandlung anzustellen. Weitere Sachverhaltsermittlungen waren auch im Hinblick auf die mit der ursprünglichen Antragstellung bezweckte Ermöglichung der Teilnahme der Klägerin an familiären Radausflügen an Wochenenden nicht angezeigt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des
BSG (
vgl. z.B. Urteil vom 21. März 2013 - Az.:
B 3 KR 3/12 R, nach juris), dass die
GKV für solcherart Freizeitgestaltung "außerhalb des Nahbereichs" nicht aufzukommen hat. Ein Eingriff der
§§ 2, 33
SGB V und der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für die Versorgung eines Versicherten mit einem Hilfsmittel durch die
GKV in den Schutzbereich des
Art. 6
GG ist diesbezüglich für den Senat nicht ersichtlich.
Aber auch soweit mit der Klage- und Beschwerde-
bzw. Berufungsbegründung nunmehr auf das Bedürfnis der Integration in den Kreis Gleichaltriger abgestellt wird, ist mit dem SG ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit dem begehrten Therapietandem zu verneinen. Auch wenn das
BSG dies in mehreren Entscheidungen so entschieden hat, ohne eine weitergehende Begründung dafür zugeben, teilt der Senat diese Einschätzung des
BSG und hält sie für nachvollziehbar. Eine Eingliederung in den Kreis der Gleichaltrigen wird durch eine ständige Anwesenheit eines Erwachsenen, der aufgrund der Behinderung der Klägerin das Therapietandem fortbewegt und lenkt, schwerlich möglich sein.
Letztlich begründet auch die
UN-Behindertenrechtskonvention (UNBehRUbK) keine eigenständige Rechtsgrundlage auf Versorgung mit einem Hilfsmittel unabhängig von den Voraussetzungen nach § 33
SGB V (
vgl. zur Auslegung und Anwendbarkeit:
BSG, Urteil vom 6. März 2012 - Az.: B 1 KR 10/11, Rn. 17ff, nach juris). Dies gilt auch für
Art. 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Ausdruck des Diskriminierungsverbots des
Art. 5 der UNBehRUbK ist. Letzteres entspricht für die Leistungsbestimmungen der
GKV im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Allerdings ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Leistungen der
GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein haben und nicht das Maß des Notwendigen überschreiten dürfen (§ 2
Abs. 1 Satz 1
SGB V vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2012, Rn. 32ff, a.a.O.).
Schließlich kommt eine andere Entscheidung nicht deshalb in Betracht, weil das SG den PKH-Antrag am selben Tage abgelehnt hat, an dem es die Klage mit Gerichtsbescheid abgewiesen hat. Erfolgsaussichten der Klage bestanden weder zu diesem Zeitpunkt noch zu irgendeinem Zeitpunkt des Klageverfahrens davor. Im Übrigen wird ein Verfahrensmangel durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts geheilt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177
SGG).