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Urteil
Krankenversicherung - Hilfsmittel - hier Therapie-Tandem - keine Kostenübernahme um Krankenbehandlung zu sichern oder Behinderung auszugleichen - Radfahren - kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens

Gericht:

LSG Mainz 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 KR 155/05


Urteil vom:

16.03.2006


Orientierungssatz:

1. Um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, ist ein Therapie-Tandem nicht notwendig, weil eine regelmäßige Krankengymnastik nicht nur ausreicht, sondern sogar gezielter und vielseitiger die angestrebten Verbesserungen der körperlichen und seelischen Verfassung des Versicherten erreichen kann ( vgl BSG vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R = USK 2002-88).

2. Um eine Behinderung auszugleichen, ist ein Therapie-Tandem ebenfalls nicht erforderlich.

3. Radfahren gehört nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens und führt daher ebenfalls nicht zu einem Anspruch des behinderten Menschen auf ein Hilfsmittel (vgl BSG vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R = aaO).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

JURE060087450


Informationsstand: 04.10.2006