Der Antrag, den Antragsgegner gemäß § 123
VwGO zu verpflichten, dem minderjährigen Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35a
SGB VIII in Form der Kostenübernahme zum Schulbesuch der privaten D. in
S. für die Zeit ab dem 26. Februar 2008 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Nach § 123
Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund),
vgl. § 123
Abs. 1 und 3
VwGO in Verbindung mit § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung -
ZPO -.
Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller zurzeit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Bei dieser Entscheidung hat die Kammer zugrunde gelegt, dass nach dem Gutachten von Frau
Prof. Dr. I. -E. vom 19. September 2006 der Antragsteller wegen einer mittelgradig depressiven Episode und einer Agoraphobie im Sinne des § 35a
Abs. 1
SGB VIII,
§ 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich seelisch behindert ist und die Wiederaufnahme der Beschulung nach Einschätzung der Gutachterin für ihn eine sehr wichtige Maßnahme ist.
Die hier vom Antragsteller erstrebte Eingliederungshilfe nach § 35 a
SGB VIII konkurriert mit den gesetzlich vorgegebenen Verpflichtungen der Schule. Die schulische Förderung von Kindern ist eine vorrangig dem öffentlichen Schulwesen zugewiesene Aufgabe. Dem hat der Gesetzgeber in § 10
Abs. 1 Satz 1
SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung Rechnung getragen. Danach werden die Verpflichtungen anderer, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen und der Schule, durch dieses Buch nicht berührt. Dies ist aber keine inhaltliche Neuregelung, sondern entsprach bereits vor der Gesetzesnovellierung der Auffassung in der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (
OVG NRW),
vgl. etwa: Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, JAmt 2004, 203,
sowie der ständigen Praxis der Kammer in vergleichbaren Fällen. Nur wenn das Schulsystem bei einem seelisch behinderten Kind oder Jugendlichen im Einzelfall "versagt" und für diesen keine Beschulungsmöglichkeit bereit hält, entsteht im Rahmen der Eingliederungshilfe eine Verpflichtung für ein Tätigwerden der Jugendhilfe.
Zu den Verpflichtungen der öffentlichen Schule, der Schulträger und der Schulaufsichtsbehörden gehört es auch, wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung lernbeeinträchtigte, behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Schüler schulisch angemessen zu fördern (
vgl. § 19 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG). Zwar gibt es für die Kammer keinen Anhaltspunkt dafür, dass das staatliche Schulwesen für Schüler, die wegen der Folgen der oben beschriebenen Erkrankungen des Antragstellers seelisch behindert sind, eine besondere, den vorhandenen Einschränkungen Rechnung tragende sonderpädagogische Förderschule im Sinne des § 20 SchulG bereit hält oder eine ähnlich institutionalisierte intensive Förderung im öffentlichen Schulwesen stattfindet wie etwa bei Schülern mit besonderer Lese- und Rechtschreibschwäche.
Dennoch hat nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung das öffentliche Schulwesen hier zur Überzeugung des Gerichts mit dem seit dem 23. Oktober 2007 eingerichteten Hausunterricht nach § 21 SchulG eine dem Ziel des Erreichens eines Schulabschlusses - dazu gehört auch der Hauptschulabschluss nach Klasse 9 durch Ablegung einer Externenprüfung - entsprechende und eine die Behinderung des Antragstellers berücksichtigende ausreichende Beschulung des Antragstellers sichergestellt.
Diese Auffassung des Gerichts stützt sich insbesondere auf die Angaben des Schulamtsdirektors Mergelsberg im Termin zur Erörterung der Streitsache vom 26. Februar 2008. Daraus ergibt sich, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Bedarf auf behinderungsgerechte Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung durch das von der Schulbehörde in Zusammenarbeit mit der Lehrerin am Berufskolleg T. , Frau T1. , entwickelte Konzept einer bislang sechsstündigen Einzelbeschulung in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik und Englisch gedeckt werden konnte. Dieses Stundenkontingent ist jetzt ab Ende Februar 2008 auf acht Wochenstunden angehoben wurden, um im Frühjahr dieses Jahres beim Schulamt des Kreises B. mit Erfolgsaussicht die Externenprüfung für den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 abzulegen. Der Hausunterricht soll auch auf die Prüfungen in dem Paket der Nebenfächer vorbereiten, das der Antragsteller wählt.
Frau T1. ist auch bereit, ihre Unterrichtsaktivität entsprechend auszudehnen. Sie sieht nach Angaben des Schulamtsleiters gute Chancen, dass der Antragsteller durch Hausunterricht in diesem Umfang so weit fit gemacht werden kann, um sich einer solchen Prüfung möglichst erfolgreich zu stellen.
Schulamtsdirektor N. hat bei seiner Vernehmung weiter für das Gericht überzeugend bekundet, dass derzeit für den Antragsteller entsprechend dem Verlauf der bisherigen schulischen Laufbahn allein die Externenprüfung nach der Hauptschulklasse 9 und kein anderer Abschluss in Betracht kommt.
Die Geeignetheit der Hilfe wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass eine entsprechende Prüfungsvorbereitung nach Angaben des Schulamtes nur dann erfolgreich sein wird, wenn der Antragsteller bereit ist, über die erteilten 8 Unterrichtsstunden hinaus in Eigeninitiative zu lernen. Aus dem dem Gericht vorliegenden ärztlichen Gutachten ergibt sich kein Hinweis, dass er aus gesundheitlichen Gründen oder behinderungsbedingt hierzu nicht in der Lage ist. Vielmehr hat der Antragsteller im Erörterungstermin ein solches Bemühen ausdrücklich zugesichert. Es ist für das beschließende Gericht auch kein anderer Anhaltspunkt ersichtlich, der die Geeignetheit dieser schulischen Förderung infrage stellt.
Schließlich erscheint der Kammer mit Blick auf eine zukünftige berufliche Ausbildung oder eine etwaige Fortsetzung der schulischen Ausbildung auch das Angebot von Frau T1. sinnvoll, den Antragsteller in den kommenden Monaten durch von ihr begleitete Angebote zum Hospitieren in geeigneten Klassen des Berufskollegs T. wieder in Kontakt mit dem schulischen Alltag zu bringen.
Der Antragsteller kann bei dieser Sachlage den geltend gemachten Anspruch auf Beschulung durch die D1. -Schule in
S. wegen der vorrangigen Bedarfsdeckung durch die öffentliche Schule auch nicht auf die Regelungen über das Wunsch- und Wahlrecht (§ 5
SGB VIII) stützen.
Macht der Antragsteller - wie im Erörterungstermin vom 26. Februar 2008 bekundet - von der ihm angebotenen Möglichkeit Gebrauch, hat der Antragsgegner dennoch die schulische Entwicklung des Antragstellers zu beobachten. Sollten sich unüberwindbare Unzuträglichkeiten ergeben, wird der Antragsgegner erneut darüber zu befinden haben, ob andere Alternativen zur Erreichung eines Schulabschlusses - zu denen gfls. auch der Besuch einer geeigneten Privatschule gehören kann - in Betracht zu ziehen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154
Abs. 1, 188 Satz 2
VwGO.