II.
Der Rechtsschutzantrag hat keinen Erfolg.
Da mit der begehrten einstweiligen Anordnung das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens ganz oder teilweise vorweggenommen würde, hätte sie ausnahmsweise nur dann erlassen werden können, wenn bereits jetzt festzustellen wäre, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Klageverfahren Erfolg haben würde und eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des durch
Art. 19
Abs. 4
GG garantierten effektiven Rechtsschutzes erforderlich wäre, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden, die bei einem späteren obsiegenden Urteil in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm zur Betreuung während seines Schulbesuchs für die Dauer von 20 Wochenstunden ein Einzelbetreuer
bzw. Schulhelfer zur Verfügung gestellt wird. In ihrem Beschluss vom 2. April 2002 im Verfahren
VG 3 A 139.02, dem zugrunde lag, dass der dortige Antragsteller durchzusetzen versuchte, dass ihm für die gesamte Schulzeit von 35 Wochenstunden ein Einzelbetreuer zur Verfügung gestellt wird, hatte die Kammer dahinstehen lassen, ob ihm ein dahingehendes subjektives öffentliches Recht überhaupt zustehen kann. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte in dem zum Nachteil des Antragstellers entschiedenen Beschwerdeverfahren dies als zweifelhaft angesehen (Beschluss vom 30. September 2002 -
OVG 8 S 88.02 -). Die Kammer hat inzwischen in einer Reihe von Klageverfahren zum sonderpädagogischen Förderbedarf klargestellt, dass ein konkret messbarer und demzufolge auch einklagbarer Leistungsanspruch eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf weder verfassungsrechtlich noch aufgrund einfachgesetzlicher Regelung besteht (Urteile vom 18. Januar 2005 -
VG 3 A 1148.04 u.a.). Im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot gemäß
Art. 3
Abs. 3 Satz 1
GG ist der Staat grundsätzlich gehalten, schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch behinderten Schülern eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe ist der Berliner Landesgesetzgeber gerecht geworden, indem er in § 36
Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG festgelegt hat, dass Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben. Gemäß § 36
Abs. 2 Satz 1 SchulG kann die sonderpädagogische Förderung an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen. Der einzelne Schüler hat (lediglich) einen Anspruch auf Teilhabe an diesem Förderkonzept, wobei im Falle des Antragstellers kein Streit darüber besteht, dass allein eine bedarfsspezifisch ausgerichtete Beschulung an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt in Frage kommt. Dass der Schulgesetzgeber des Landes Berlin nicht verpflichtet war, das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot in der Weise umzusetzen, dass er behinderten Schülern
bzw. Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf konkret messbare Ansprüche auf individuelle Förderung
bzw. Betreuung in Form fester Stundenkontingente einräumt, folgt daraus, dass der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes und zur Kompensation von Benachteiligungen geeignetes Schulsystem bereitzustellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann (
vgl. BVerfGE 34, 165 [183 f.]); denn der Gesetzgeber muss bei seinen Entscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere Belange einzusetzen, wenn und soweit er dies für erforderlich hält (
BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 -
1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288-315). In welchem Umfang Schulplätze in Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt eingerichtet, mit welcher Schülerzahl die hier zu bildenden Schulklassen zusammengestellt werden und welche Personalausstattung hierfür in qualitativer und quantitativer Hinsicht zur Verfügung gestellt wird, gehört zu dem Gestaltungsspielraum, den der Staat als Schulträger im Rahmen der ihm nach
Art. 7
Abs. 1
GG eingeräumten Planungs- und Organisationsbefugnis besitzt. Bindungen ergeben sich für die Schulbehörde insoweit aus der aufgrund der Ermächtigung in § 39 SchulG erlassenen Verordnung über die sonderpädagogische Förderung - SopädVO - vom 19. Januar 2005 (GVBl.
S. 57). Danach sollen für die sonderpädagogische Förderung vorrangig Personen eingesetzt werden, die über entsprechende Qualifikationen verfügen (§ 2
Abs. 2 SopädVO). Als schulergänzende Maßnahme sieht § 5
Abs. 1 SopädVO den Einsatz von Schulhelfern vor, die die Aufgabe haben, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und zusätzlichem Bedarf an ergänzender Pflege und Hilfe im Unterricht und im Rahmen der schulischen Betreuung zu unterstützen. Sie arbeiten als Fachpersonal eng mit den Lehrkräften der jeweiligen Schule zusammen und leisten insbesondere Unterstützung bei der Mobilität, bei Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Hilfe bei der Durchführung von Unterrichtsvorhaben. Schulhelfer dürfen nur angefordert werden, wenn die besonderen Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe nicht innerhalb des festgelegten Stellenrahmens der jeweiligen Schule leistbar sind. Diese Regelungen sind nicht darauf ausgerichtet, individuelle Ansprüche auf eine mit personeller Mindestausstattung durchgeführte Beschulung
bzw. Betreuung zu begründen. Aus dem Umstand, dass die Ausstattung einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt mit mehr oder weniger qualifiziertem Lehrpersonal und dieses Lehrpersonal unterstützendem Hilfspersonal Einfluss auf Intensität und Qualität der Beschulung, insbesondere auch der sonderpädagogischen Förderung selbst hat, folgt nicht, dass auch individuelle Ansprüche auf eine Beschulung mit einer bestimmten personellen Ausstattung bestünden. Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine bestmögliche individuelle Betreuung im Rahmen des Schulunterrichts ohne Berücksichtigung des mit den vorhandenen Kapazitäten ebenfalls abzudeckenden Förderbedarfs anderer behinderter Schülerinnen und Schüler. Den genannten Regelungen der SopädVO ist lediglich zu entnehmen, dass die jeweilige Schule im Verhältnis zum Schulträger verlangen kann, entsprechend ausgestattet zu werden, um die ihr gestellte Aufgabe im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung erfüllen zu können. Das Antragsbegehren orientiert sich demnach lediglich an einem bloßen Reflex aus diesen Regelungen, die als Adressaten nicht den einzelnen Schüler, sondern die Schule im Auge haben. Dies trifft insbesondere für den Einsatz von Schulhelfern zu, deren Aufgabe darin besteht, das der Schule zur Verfügung stehende Personal zu unterstützen, soweit im Einzelfall ein Betreuungsbedarf besteht, der die Möglichkeiten des Schulpersonals überfordert.
Der Antragsteller stützt sein Begehren auf verschiedene Annahmen: Zum einen geht er davon aus, dass ihm in der Vergangenheit während 20 Stunden in der Woche ein Schulhelfer zur alleinigen Betreuung zur Verfügung gestanden habe und dass daher ein entsprechender Bedarf auch für die Zukunft bestehe. Des weiteren vertritt er den Standpunkt, dass in dem Maße, wie der von der Schule beantragte Bedarf an Schulhelferstunden für die Zukunft unberücksichtigt geblieben sei, sich auch die auf ihn entfallenden Schulhelferstunden reduzieren würden. Darüber hinaus meint er, dass er auch an einer vom Antragsgegner in Betracht gezogenen Schule mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" nur völlig unzureichende Unterstützung durch Schulhelfer erfahren würde, da auch diese Schule nicht den von ihr beantragten Bedarf an Schulhelferstunden in vollem Umfang bewilligt bekommen habe. Schließlich beruft er sich darauf, dass Eingliederungshilfe nach dem
SGB XII nur nachrangig gewährt werden könne; daneben habe er einen Anspruch auf Gewährung von Schulhelferstunden, um seinen Schulbesuch sicherzustellen.
Keine dieser Voraussetzungen, aus denen der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch herleitet, trifft zu.
In welchem Maße die der Schule in der Vergangenheit zur Verfügung gestellten Schulhelferstunden, die sie nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs in den einzelnen Klassen und des Bedarfs einzelner Schüler und unter Berücksichtigung der durch sonstiges Schulpersonal sichergestellten Betreuung differenziert zum Einsatz kommen lassen durfte, faktisch dem Antragsteller zugute kamen, bedarf - zumal im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - keiner weiteren Aufklärung; denn die Frage, in welchem Umfang die Schule die ihr fortan verfügbaren Schulhelferstunden für die Betreuung des Antragstellers zu verwenden hätte, hängt zum einen davon ab, wie sich die soeben genannten Parameter künftig darstellen, zum anderen davon, wie viel Schulhelferstunden der Schule insgesamt zur Verfügung stehen werden, ferner davon, ob und gegebenenfalls wann sich die vom Antragsgegner in Aussicht gestellte Ausstattung mit weiteren Betreuerstunden realisiert haben wird. Die Darstellung des Antragstellers, nach den gegebenen Bedingungen sei seine Teilnahme am Unterricht lediglich im Umfang von etwa 3,36 Stunden pro Woche möglich, weil er allenfalls in diesem Umfang Unterstützung durch einen Schulhelfer erfahren könne, kann schon deshalb nicht zutreffen, weil er dabei zum einen von einem allein auf ihn entfallenden und daher auch ihm zustehenden Betreuungsaufwand von 20 Schulhelferstunden pro Woche ausgeht (was, wie oben dargestellt, nicht zutrifft) und dies ins Verhältnis zu dem von der Schule für das Schuljahr 2009/2010 angemeldeten Bedarf an Schulhelferstunden insgesamt setzt, obwohl der Schule im vorangegangenen Schuljahr lediglich 64 Schulhelferstunden insgesamt zur Verfügung standen (
vgl. Stellungnahme der Schulleiterin vom 27. August 2009).
Auch wenn der Antragsteller der an ihn herangetragenen Erwartung, statt der "Schule a...
S." eine dem ihm zuerkannten Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" entsprechende "Sonderschule" zu besuchen, den Befundbericht des "Klinikum im Friedrichshain" vom 30. April 2007 entgegenhält, wonach es wegen der besonderen Schwere seiner Behinderung auf die einer solchen Schule zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Förderung geistig Behinderter und Lernbehinderter nicht ankomme, und soweit er darauf verweist, dass auch eine in Aussicht genommene Schule mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" nur Schulhelferstunden in einem Umfang zugestanden bekommen habe, wie die von ihm besuchte Schule, ergibt sich daraus nicht, dass ein Wechsel an eine solche Schule ohne Verbesserung der Betreuungssituation des Antragstellers bliebe. Näher liegt, dass gerade die einer Schule zur Verfügung stehenden Schulhelferstunden umso mehr in Anspruch genommen werden, je mehr Schüler mit körperlichen Behinderungen diese Schule besuchen, während an einer vorwiegend von Schülern mit geistiger Behinderung besuchten Schule die in erster Linie zur Kompensation körperlicher und motorischer Defizite geeigneten Schulhelfer gezielter den Schülern zur Verfügung gestellt werden können, die - wie der Antragsteller - auch körperlich behindert sind.
Nicht zwingend ist auch die Annahme des Antragstellers, durch kompensatorische Maßnahmen wie Einsatz von pädagogischen Betreuern und Schulhelfern, müsse auf jeden Fall sichergestellt werden, dass er, ausgehend von der vollständigen Stundentafel, am kompletten Unterrichtsprogramm teilnehmen könne. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang herangezogene Schulpflicht unterliegt der Möglichkeit der Befreiung (§ 41
Abs. 3 Satz 3 SchulG). Bereits in ihrem Beschluss vom 18. Oktober 2005 (
VG 3 A 421.05) hatte die Kammer zum Ausdruck gebracht, dass der (schulrechtliche) Anspruch auf planmäßige Erteilung von Schulunterricht einschließlich der dazu erforderlichen Betreuung durch dasjenige Maß an personellen und sächlichen Mitteln begrenzt ist, das für die jeweilige Schulart und Klassenstufe gruppenbezogen vorgesehen ist, und dass im Falle eines Schülers, der wegen seiner Behinderung unter diesen Bedingungen nicht in der Lage ist, am (gruppenbezogenen) Schulunterricht teilzunehmen, eher die Frage nach - in § 15
Abs. 5 SopädVO vorgesehenen - Hausunterricht als nach zusätzlichen Schulhelferstunden aufgeworfen werde.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. II 2008, 1420), dem die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II 2008, 1419) zugestimmt hat und das für die Bundesrepublik Deutschland am 26. März 2009 in Kraft getreten ist (
vgl. die Bekanntmachung vom 5. Juni 2009, BGBl. II 2009, 812). Aus diesem Übereinkommen kann der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang keine Ansprüche herleiten. Das Übereinkommen verfolgt den Zweck, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern (
vgl. Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens). Dass sich hieraus kein in Stunden messbarer Anspruch auf Betreuungsleistungen gerade eines Schulhelfers ergibt, liegt auf der Hand, zumal dann wenn zur Eingliederung Behinderter andere Leistungssysteme zur Verfügung gestellt und damit insbesondere die Verpflichtungen aus
Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens eingehalten werden (dazu im Folgenden).
Dass dem Antragsteller Eingliederungshilfe gemäß § 54
Abs. 1
SGB XII und § 55
Abs. 2
SGB IX zusteht, dürfte nicht zweifelhaft sein. Dies ergibt sich aus der fortlaufenden Bewilligung entsprechender Leistungen durch das Bezirksamt Spandau sowie aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2008 (S 49 SO 2209/08 ER), das festgestellt hat, dass der Antragsteller "unstreitig" die Voraussetzungen der
§§ 53,
54 SGB XII erfüllt und deshalb einen Anspruch auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 54
Abs. 1
SGB XII, hier in Form von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß
§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX hat. Aus der Tatsache, dass ihm durch das Bezirksamt Spandau von Berlin bisher "nur" Eingliederungshilfe im Umfang von wöchentlich 29
bzw. 28 Stunden zuerkannt wurde und dass das Bezirksamt im Übrigen unter Hinweis auf den Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe den Antragsteller darauf verwiesen habe, die Unterstützung durch Schulhelfer in Anspruch zu nehmen, soweit es um seine Eingliederung in den Schulbetrieb gehe, kann er daraus nichts für den hier geltend gemachten Anspruch gegen den Antragsgegner herleiten. Wie das Sozialgericht Berlin in dem einen anderen Fall betreffenden Beschluss vom 24. September 2009 (S 47 SO 2142/09 ER) festgestellt hat, umfasst ein Anspruch auf Einzelfallhilfe nach den §§ 53
Abs. 1 Satz 1, 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung auch Hilfen zur angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführenden Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Hierzu gehören Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn diese Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Allein der Umstand, dass durch die Schulverwaltung Schulhelfer zu stellen seien, lasse den Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Hinblick auf den Nachranggrundsatz des § 2
Abs. 1
SGB XII nicht entfallen; denn die Nachrangigkeit setze voraus, dass die erforderlichen Maßnahmen durch den Schulträger tatsächlich erbracht werden.
Von daher besteht die Gefahr, von der der Antragsteller meint, dass sie nur durch Stattgabe seines Antrags abgewendet werden könne, so nicht. Dem Antragsbegehren war daher nicht zu entsprechen.
Auch dem Hilfsantrag kann nicht entsprochen werden. Er ist unzulässig; denn der Antragsteller berühmt sich insoweit nicht einmal eigener Rechte, sondern macht Ansprüche der Schule geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO; die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf §§ 39
ff., 52 f. GKG.