Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Einzelrichter gemäß § 101
Abs. 2
VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig erhoben worden; denn die dem Bescheid vom 30. April 2009 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung knüpft entgegen § 74
Abs. 1 Satz 2
VwGO den Lauf der Klagefrist an die "Zustellung" des Bescheides, statt an dessen Bekanntgabe, obwohl hier keine förmliche Zustellung stattfand. Unter diesen Umständen war die Belehrung unrichtig im Sinne von § 58
Abs. 2
VwGO, so dass für die Klageerhebung eine Jahresfrist seit Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides gilt.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Zur mangelnden Erfolgsaussicht führte die Kammer in den Gründen des im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens
VG 3 L 323.09 am 21. August 2009 ergangenen Beschlusses aus:
"Schon vom Ausgangspunkt her geht das Klagevorbringen an der Sache vorbei. Der mit der Klage angefochtene Bescheid stellt fest, dass der Antragsteller weiterhin sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt "emotionale und soziale Entwicklung" hat. Damit beantwortet dieser Bescheid die angesichts des bevorstehenden Wechsels von der Grundschule in die Sekundarstufe I in der Klassenkonferenz vom 3. März 2009 aufgeworfene und zum Gegenstand eines entsprechenden Feststellungsantrages vom 5. März 2009 gemachte Frage, ob ihm dieser Förderbedarf weiterhin zuerkannt werden kann, zugunsten des Antragstellers. Dass die Klage darauf gerichtet ist, diesen Bescheid (ersatzlos) aufzuheben, ist mit den Feststellungen aller während des Verwaltungsverfahrens befassten pädagogischen Fachkräfte, die sich aufgrund einer sorgfältigen Analyse des bisherigen Verlaufes und des derzeitigen Ausmaßes der Verhaltensstörungen des Antragstellers für einen fortbestehenden Förderbedarf im Bereich "emotionale und soziale Entwicklung" ausgesprochen haben, und auch mit dem im Rahmen des Feststellungsverfahrens geäußerten Wunsch der Eltern des Antragstellers, ihm weiterhin diesen Förderbedarf zuzuerkennen, schwerlich in Einklang zu bringen. Gemäß § 13
Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung - SoPädVO - vom 19. Januar 2005 (GVBl.
S. 57) in der Fassung vom 23. Juni 2009 (GVBl.
S. 309) werden in diesem Förderschwerpunkt Schülerinnen und Schüler gefördert, die aufgrund von erheblichen Beeinträchtigungen im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung sowie des Erlebens und Verhaltens ohne diese Förderung in der allgemeinen Schule nicht oder nicht hinreichend unterstützt werden können. Dafür, dass diese Voraussetzungen bei dem Antragsteller gegeben sind, sprechen alle vorliegende Befunde und Erhebungen, die aus der Zeit vor seiner Einschulung, aus der Zeit des bisherigen sechsjährigen Schulbesuchs und aktuell vorliegen, einschließlich der von ihm vorgelegten Stellungnahme des Evangelischen Krankenhauses Königin Elisabeth Herzberge vom 29. Mai 2009. Weder mit dem Klage- noch mit dem Antragsvorbringen stellt der Antragsteller dies substanziiert in Frage.
Soweit er geltend macht, der Bescheid vom 30. April 2009 entziehe ihm einen ihm bis dahin zuerkannten Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Sprache"
bzw. erkenne ihm einen solchen Förderbedarf ab, übersieht der Antragsteller, dass ihm ein solcher Förderbedarf bislang zu keinem Zeitpunkt durch entsprechenden feststellenden Bescheid zuerkannt wurde und dass nach Aktenlage auch keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen wurden, die statt des Förderbedarfs im Bereich "emotionale und soziale Entwicklung" eindeutig für einen Förderbedarf im Bereich "Sprache" gesprochen hätten. Gemäß § 36
Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung. Dieser Anspruch, der sich darin äußert, dass der betroffene Schüler entweder eine integrative Beschulung an einer allgemeinen Schule, die durch entsprechende Fördermaßnahmen auf seine Benachteiligung Rücksicht nimmt, oder auf Beschulung an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt verlangen kann, besteht allerdings nur, wenn in dem nach der SoPädVO vorgesehenen Verfahren ein spezifischer sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird. Dies ist für den Antragsteller geschehen indem, ihm förmlich sonderpädagogischer Sonderbedarf im Förderschwerpunkt "emotionale und soziale Entwicklung" im Hinblick auf die seit seiner Vorschulzeit offenkundig zutage getretenen und aktenkundig gewordenen Verhaltensauffälligkeiten zuerkannt wurde. Es sind weder greifbare Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen worden, dass dieser Förderbedarf in seinem Falle nicht oder nicht mehr besteht. Sein auf die "Beseitigung" dieses Förderbedarfs gerichtetes Begehren kann daher keinen Erfolg haben.
Ein von ihm geltend gemachter Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Sprache" ist ihm weder aberkannt worden noch ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen und aus seinem Vorbringen, dass ihm ein entsprechender Förderbedarf zusteht oder jedenfalls als der - bei einer Mehrfachbehinderung vorliegende - intensivste Förderbedarf anzuerkennen wäre.
Alles spricht dafür, dass der Antragsteller nicht wegen einer Sprachbehinderung, sondern wegen seiner Verhaltensauffälligkeiten von der zunächst von ihm besuchten Schule Am grünen Grund zur Dahlmann-Schule wechseln konnte. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Förderbedarfs im Bereich "Sprache", der nach § 10 SoPädVO voraussetzt, dass ein Schüler wegen einer erheblichen Sprachbehinderung seine Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne eine entsprechende Förderung nicht angemessen entwickeln kann, lagen - soweit ersichtlich - bis dahin nicht vor. Die Aufnahme in die Dahlmann-Schule erfolgte, wie sich dem darauf gerichteten Antrag der heilpädagogischen Tagespflegestelle vom 28. August 2004 und dem diesen Antrag zugrunde liegenden Bericht vom 1. Mai 2004 entnehmen lässt, und dem Antragsteller ein durch kleine Klassen und ohne Schüler mit entsprechenden Verhaltensauffälligkeiten geprägtes Lernumfeld bieten zu können, von dem man sich einen günstigen Einfluss auf sein emotionales und soziales Verhalten versprach. In der Entschließung der Klassenkonferenz der Dahlmann-Schule vom 19. November 2004 wurde zwar konstatiert, dass es auch sprachliche Auffälligkeiten in allen Unterrichtsbereichen gebe. Diese Feststellung erscheint jedoch eher beiläufig im Vergleich zu der im Vordergrund stehenden emotionalen und sozialen Entwicklungsstörung des Antragstellers und diente offenbar in erster Linie der Rechtfertigung, ihn weiterhin an einer Schule belassen zu können, die in erster Linie auf Schüler mit einem anderen sonderpädagogischen Förderbedarf ausgerichtet ist. Auch in der "Einschätzung" der Klassenlehrerin vom 19. November 2004 steht die festgestellte sprachliche Entwicklungsverzögerung ersichtlich nicht im Vordergrund, ganz abgesehen davon, dass sich dieser Beschreibung keine Anhaltspunkte für eine "erhebliche Sprachbehinderung" entnehmen lassen. Einer - offenbar im Zusammenhang mit der Schulhilfekonferenz vom 24. November 2008 verfassten - Stellungnahme eines Sonderpädagogen der Dahlmann-Schule (ohne Datum) ist ein Hinweis auf ein "instabiles Sprachniveau bei erheblicher seelischer Gefährdung durch regressives Verhalten und reaktiven selektiven Mutismus in Belastungssituationen" zu entnehmen, wobei es sich um eine Sprachstörung handele, die durch die mit dem Antragsteller durchgeführten Tests nicht erfasst werde. Aber auch diese knappe Einschätzung, die nicht erkennen lässt, auf welcher Grundlage und mit welchen Methoden sie erhoben wurde, spricht eher dafür, dass das "instabile Sprachniveau" sich nicht als Sprachbehinderung im engeren Sinne darstellt, sondern als unmittelbare Folge
bzw. Begleiterscheinung der bei dem Antragsteller im Vordergrund stehenden Verhaltensauffälligkeiten.
Gegen eine erhebliche Sprachbehinderung, die einen entsprechenden Förderbedarf rechtfertigt oder die jedenfalls im Sinne des § 16
Abs. 1 SoPädVO gemessen an der nach allen vorliegenden Erkenntnissen eindeutig im Vordergrund stehenden Beeinträchtigung des Antragstellers im emotionalen und sozialen Bereich als der intensivere Förderbedarf erscheinen könnte, sprechen - worauf der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Schulrates und Sonderpädagogen Rösner vom 27. Juli 2009 zutreffend hinweist - nicht nur die Ergebnisse der mit dem Antragsteller am 6. November 2008 durchgeführten Tests, in denen er durchschnittliche und teilweise sogar überdurchschnittliche Ergebnisse erreichte, sondern auch das ihm von der Dahlmann-Schule unter dem 14. Juli 2009 zum Abschluss der 6. Klassenstufe ausgestellte Zeugnis. Darin werden seine Leistungen in Deutsch insgesamt mit befriedigend, im "Sprechen und Gespräche führen" ebenfalls mit befriedigend, in "Texte verfassen" gleichfalls mit befriedigend und in "Rechtschreiben" sogar mit gut benotet. Auch seine mündlichen Leistungen in der Fremdsprache Englisch sind mit befriedigend bewertet worden.
Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller seit dem Schuljahr 2004/2005 an der Dahlmann-Schule unterrichtet wurde, kann er bezogen auf den von ihm offenbar verfolgten Anspruch auf Zuerkennung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt "Sprache" nichts für sich herleiten. Eine förmliche Feststellung eines Förderbedarfs in diesem Förderschwerpunkt, die nur durch ein auf Aberkennung dieses Förderbedarfs gerichtetes Verfahren (§ 35 SoPädVO) beseitigt werden könnte, wurde damit nicht vorgenommen. Seine Beschulung an der in erster Linie für sprachbehinderte Schülerinnen und Schüler ausgestatteten Dahlmann-Schule erfolgte vielmehr erkennbar in erster Linie im Hinblick auf die besonderen äußeren Unterrichtsbedingungen, die ihm hier geboten werden konnten."
Auch eine nicht nur summarische Prüfung des Klagebegehrens führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal der Kläger die Gründe des Beschlusses vom 21. August 2009 nicht substantiiert angegriffen hat. Sein sehr unbestimmt gebliebener Hinweis, bei dem Kläger wie auch bei anderen Mitschülern habe es deutliche Widersprüche zwischen im Oktober und November 2008 in der Schule vorgenommenen Tests und einem vom Schulrat beauftragten "Gutachten" vom Februar 2009 gegeben, die weiterer Aufklärung bedürften, ist nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen; denn insoweit zeigt der Kläger nicht auf, dass der Bescheid vom 30. April 2009, der das Bestehen von Förderbedarf im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" feststellt, etwa deshalb rechtswidrig sei, weil die Voraussetzungen für diesen Förderbedarf nicht vorliegen, oder auch deshalb, weil - wie der Kläger zu Unrecht meint - ein ihm bis dahin zustehender Förderbedarf im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sprache" aberkannt worden sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39
ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,- Euro festgesetzt.