Der sehbehinderte, schulpflichtige Kläger begehrt vom beklagten Sozialhilfeträger die Kostenerstattung für ein Notebook, dass er zum Betreiben eines Sehbehinderten-Lesesystems benötigt. Der Kläger besucht eine integrative Realschule. Die beigeladene Krankenkasse bewilligte ihm zur Teilnahme am Unterricht ein Sehbehinderten-Lesesystem in Form eines Tafelkamerasystems mit Vergrößerungssoftware, lehnte jedoch die Kostenübernahme für das zur Benutzung erforderliche Notebook ab.
Der Kläger beantragte deshalb beim Sozialhilfeträger die Kostenübernahme für das Notebook. Dieser lehnte die Kostenübernahme jedoch ab, da das Einkommen der Eltern die Einkommensgrenze überschreite. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass es sich bei dem begehrten Notebook um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung handele, die unabhängig vom Einkommen zu gewähren sei. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Kostenerstattung um, da er das Notebook zwischenzeitlich erworben habe, um es im Unterricht zu nutzen.
Nachdem der Widerspruch erfolglos geblieben war, obsiegte der Kläger erstinstanzlich vor dem SG des Saarlandes (Urteil vom 24.10.2012 - Az.: S 25 SO 7/11). Die hiergegen vom Sozialhilfeträger eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Das LSG für das Saarland bestätigt die Entscheidung des SG. Der Sozialhilfeträger sei verpflichtet, dem Kläger die Kosten für das Notebook zu erstatten.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kostenerstattung sei §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 12 EinglVO. Der Kläger gehöre aufgrund seiner Sehbehinderung zum anspruchsberechtigten Personenkreis.
Das Notebook sei als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einzustufen. Darunter seien alle Maßnahmen und damit auch Hilfsmittel wie ein Notebook zu verstehen, wenn diese im Zusammenhang mit der Ermöglichung der Schulbildung geeignet und erforderlich seien, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern. Eine anderslautende frühere Rechtsprechung des BVerwG entfalte nach Außerkrafttreten des BSHG keine Bedeutung mehr.
Dem Erörterungstermin nach sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger auf das Notebook angewiesen sei, um dem Unterricht an der Realschule folgen zu können. Es diene damit seiner angemessenen Schulbildung.
Nach Auffassung des Gerichts sei es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Kläger das Notebook theoretisch auch außerhalb der Schule einsetzen könne, da es für die Schule unbedingt erforderlich sei und der schulische Nutzen deshalb im Vordergrund stehe. Darüber hinaus benutze der Kläger das Notebook ohnehin ausschließlich für die Schule, wo es nach dem Unterricht auch verbleibe. Privat nutze er einen anderen Rechner.
Dem Anspruch des Klägers stehe nicht entgegen, dass es sich um einen gewöhnlichen Laptop und damit um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, der im Leistungsbereich der Krankenkasse ausgeschlossen sei. Der Wortlaut der §§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 12 EinglVO verlange kein "schulspezifisches Hilfsmittel". Ausreichend sei allein die Eignung und Erforderlichkeit des Gegenstands für eine angemessene Schulbildung. Davon müsse hier schon deshalb ausgegangen werden, da das Tafelkamerasystem ohne Laptop nicht eingesetzt werden könne.
Auch der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe schließe den Anspruch nicht aus. Es komme weder ein Anspruch gegen den Schulträger noch gegen die Krankenkasse in Betracht. Es sei schon keine Anspruchsgrundlage gegen den Schulträger ersichtlich. Auch die Krankenkasse sei nicht zur Leistung verpflichtet gewesen, da es sich um ein handelsübliches Notebook und damit um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, der von der Leistungspflicht der Krankenkasse nach § 33 SGB V nicht umfasst sei.
Darüber hinaus sei die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn der Hilfesuchende einen Anspruch gegen Dritte habe, sondern nur, wenn er die Hilfe auch tatsächlich von diesem erhalte. Schon daran scheitere es vorliegend.
Da es sich bei dem Notebook daher um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung handele, scheide eine Einkommens- und Vermögensheranziehung des Klägers und seiner Eltern nach § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII aus. Im Hinblick auf eine Einkommensheranziehung komme eine Kostenbeteiligung nur in Höhe der für den Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen in Betracht. Anhaltspunkte, dass solche Aufwendungen erspart worden seien, lägen nach Auffassung des LSG jedoch nicht vor. Der Anspruch scheitere daher auch nicht am Einkommen der Eltern.