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Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Berechtigte

SGB 3 § 19 Menschen mit Behinderungen

(1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich Menschen mit Lernbehinderungen.

(2) Menschen mit Behinderungen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Absatz 1 genannten Folgen droht.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

01.01.2022

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Schlagworte:

Referenznummer:

SGB3019