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Urteil
Nachteilsausgleich G - Herzerkrankung und Diabetes mit Einzel-GdB von 40 nicht ausreichend für Zuerkennung

Gericht:

SG Düsseldorf


Aktenzeichen:

S 31 SB 408/99


Urteil vom:

25.09.2000


Leitsatz:

Eine Herzerkrankung und ein Diabetes die jeweils mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten sind reichen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" nicht aus.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Internetseite zum Schwerbehindertenrecht

Tatbestand:


Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz - SchwbG - um den Nachteilsausgleich "erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" - G -.

Der 1942 geborene Kläger beantragte im März 1999 beim Beklagten den Nachteilsausgleich "G".

Der Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht von dem Internisten Dr. E. nebst Berichten des Kardiologen Dr. H., ein und erteilte unter dem 19.04.1999 einen Bescheid, mit dem der Nachteilsausgleich "G" abgelehnt wurde. Nach der internen Stellungnahme des ärztlichen Beraters des Beklagten liegen beim Kläger - bei einem Gesamt-GdB von 80 - folgende Behinderungen vor:

1. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus (GdB 40).
2. Herzkranzgefäßdurchblutungsstörungen mit aufgedehntem Herzkranzgefäß, Herzleistungsminderung, Bluthochdruck (GdB 40).
3. Verdauungsstörungen (GdB 20).
4. Schwerhörigkeit (GdB 20).
5. Funktionsstörung der Wirbelsäule (GdB 10).
6. Kniegelenksveränderungen, Krampfadern, Nervenfunktionsstörungen der Beine (GdB 10).

Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er einen Bericht des Radiologen Dr. M. zur Akte reichte.

Der Beklagte holte daraufhin einen weiteren Befundbericht von dem Chirurgen Dr. O. ein und wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 19.10.1999 als sachlich unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 02. November 1999 bei Gericht eingegangene Klage, mit der der Kläger vorträgt, er sei nicht in der Lage, eine Wegstrecke von zwei Kilometern in 30 Minuten zu Fuß zurückzulegen.


Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 1999 den Nachteilsausgleich "G" festzustellen.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


Das Gericht hat zur Sachverhaltsermittlung Befundberichte von dem Chirurgen Dr. O. und dem Lungenfacharzt Dr. I . sowie ein Gutachten von dem Internisten Dr. O. eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, denn die Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.

Nach § 59 Abs. 1 SchwbG sind Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises unentgeltlich zu befördern. Nach § 60 SchwbG ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Dabei ist nach der Rechtsprechung "ortsüblich" eine Wegstrecke von 2 km in einer Zeit von 30 - 40 Minuten (vergl BSG Urteil vom 10.12.1987 - Breithaupt 1988, 667; LSG NW Urteil vom 20.11.1986 - Breithaupt 1988, 758 ; so auch der ärztliche Sachverständigenbeirat des BMA im Rundschreiben vom 25.4.1990). Es ist aller dings - nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - in der Regel nicht ausreichend, dass ein Arzt die Feststellung trifft, der Kl. könne Wegstrecken von 2 Kilometern in 30-40 Minuten nicht mehr zurücklegen. Vielmehr ist - zur Objektivierung der Geheinschränkung - regelmäßig nur dann der Nachteilsausgleich "G" zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG"- Anhaltspunkte - erfüllt sind ( BSG 9 RVs 1/96). Nach diesen "Anhaltspunkten" sind die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen (Gesamt-) GdB von 50 bedingen, oder wenn vergleichbar behindernde innere Leiden bestehe n (z.B. Herzschäden mit einer Beschränkung der Belastungsfähigkeit auf höchstens 50 Watt).

Der Kläger erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" nicht. Die Kammer folgert dies aus dem schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. O., dessen Feststellungen sich mit den Befundmitteilungen der den Kläger behandelnden Ärzte decken. Danach bestehen beim Kläger zwar erhebliche Behinderungen, diese hindern den Kläger aber nicht, ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. So leidet der Kläger an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Da diese Erkrankung jedoch nicht mit häufigen hypoglykemischen Schocks einher geht, ist sie nicht geeignet, eine wesentliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr herbeizuführen. Weiter leidet der Kläger an einer Herzerkrankung mit Beeinträchtigung der Herzleistungsfähigkeit. Nach Punkt 30 der "Anhaltspunkte" ist bei einer Herzerkrankung der Nachteilsausgleich "G" zu gewähren, wenn bereits bei einer Ergometerbelastung mit 50 Watt pathologische Messdaten auftreten. Der Kardiologe Dr. Hauer hat beim Kläger allerdings noch 1998 eine Belastungsfähigkeit bis 175 Watt dokumentiert. Weitere Untersuchungen im Mai 1998 und Januar 1999 haben eine Belastungsfähigkeit bis 125 bzw. 150 Watt erbracht. Zwar hat der Kläger be im Sachverständigen einen weiteren Belastungstest verweigert, es bestehen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Belastungsfähigkeit des Klägers in letzter Zeit erheblich reduziert hat. Damit ist die Herzerkrankung ebenfalls nicht geeignet, den Nachteilsausgleich "G" nach sich zu ziehen.

Die beim Kläger vorliegende chronische Bronchitis führt nicht zu einer Zuerkennung des begehrten Nachteilsausgleichs. Der Sachverständige Dr. O. hat diesbezüglich weder eine Obstruktion noch eine Restriktion festgestellt. Eine dauerhafte Einschränkung der Lungenfunktion konnte der Sachverständige ausschließen.

Die übrigen beim Kläger vorliegenden Behinderungen orthopädischer und hals-nasen-ohrenärztlicher Art sind geringfügig und erklären nicht, warum der Kläger in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr eingeschränkt sein soll. So konnte der Sachverständige Dr. O. die vom Kläger demonstrierte Notwendigkeit einer Gehstock-Benutzung nicht nachvollziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Referenznummer:

R/R2326


Informationsstand: 14.10.2005