II.
Die Beschwerde ist zwar gemäß § 172
Abs. 1, § 173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, nicht aber begründet.
Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung, was die Ausstellung der Wertmarke betrifft, zutreffend abgelehnt, weil zum Zeitpunkt des gerichtlichen Beschlusses der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Anschlusswertmarke bereits erfüllt war. Damit war der für eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b
Abs. 2 Satz 2
SGG erforderliche - und zunächst auch bestehende - Anordnungsanspruch im Sinn eines materiell-rechtlichen Anspruchs erloschen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung einer Vereitelung oder wesentlicher Erschwerung der Rechte des Beschwerdeführers war daher kein Raum mehr.
Auch betreffend die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten ab dem 01.02.2013 und weitere Kosten, sofern diese nicht außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz darstellen, hat das Sozialgericht zu Recht keine einstweilige Anordnung getroffen. Denn einer Regelung durch ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit steht entgegen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch um keinen sozialrechtlichen Anspruch handelt, für den die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177
SGG unanfechtbar.