Leitsatz:
1. Arbeitserprobung und Berufsfindung einerseits und Umschulung andererseits sind selbständige Maßnahmen nicht nur iS des RehaAnglG, sondern auch iS des Art 1 § 2 Nr 3 AFKG.
2. Die durch das AFKG bewirkte Kürzung des Übergangsgeldes um 25 % ist nicht verfassungswidrig; insbesondere wird der Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt, daß Art 1 § 2 Nr 3 AFKG bei der Besitzstandswahrung zwischen festgestellten und noch nicht festgestellten Leistungsansprüchen unterscheidet.
Sonstiger Orientierungssatz:
Bestandskraft von Bewilligungsbescheiden - Verfassungsmäßigkeit von Übergangsvorschriften - Zeitpunkt für die Beurteilung des Eintritts in eine Maßnahme:
1. Der Bescheid, mit dem Sozialleistungen bewilligt werden, unterliegt dem Vertrauensschutz nach Maßgabe des § 45 SGB 10; das gilt auch für Bewilligungsbescheide im Rahmen des AFG.
2. Regelungen, die dem Antragsteller nur hinsichtlich des Anspruchsgrundes den früheren Besitzstand gewährleisten und die Gewährleistung des Besitzstandes sowohl daran knüpfen, daß der Antragsteller vor einem bestimmten Zeitpunkt (hier: 1.1.1982) in eine Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat, als auch daran, daß die Leistungen aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund vor dem bestimmten Zeitpunkt (hier: 1.1.1982) nicht bewilligt wurden, sind nicht verfassungswidrig.
3. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Eintritts in die Rehabilitationsmaßnahme ist jede Maßnahme einzeln zu betrachten; verschiedene Maßnahmen werden nicht dadurch zu einer Maßnahme, daß sie im Zusammenhang stehen.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1986-03-20 11b RAr 11/85 Vergleiche
Rechtszug:
vorgehend SG Mannheim 1982-08-05 S 13 Ar 657/82
vorgehend LSG Stuttgart 1984-07-25 L 3 Ar 1722/82