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Urteil
Bemessung des Übergangsgeldes - Zwischenbeschäftigung - unbillige Härte

Gericht:

LSG Bremen 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 AR 17/89


Urteil vom:

17.05.1990


Grundlage:

  • AFG § 59C |
  • AFG § 59 ABS 3 |
  • AFG § 59A S 1 NR 3

Leitsatz:

1. Eine Maßnahme zur Berufsfindung bzw Arbeitserprobung ist Teil eines Rehabilitations-Gesamtverfahrens. Der Umstand, daß zwischen den einzelnen Maßnahmeabschnitten ein mehrmonatiger Zeitraum liegt, führt nicht dazu, daß der Verdienst aus einer Zwischenbeschäftigung bei der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde zu legen ist.

2. Die Fälle, in denen sich ein einheitliches Rehabilitationsverfahren aus verschiedenen Maßnahmeabschnitten zusammensetzt, werden nicht von § 59c AFG erfaßt.

3. Für die Beurteilung eines Härtefalles gemäß § 59a S 1 Nr 3 AFG ist auf die Verhältnisse vor Beginn des Rehabilitations- Gesamtverfahrens abzustellen. Hat der Behinderte im Bemessungszeitraum im Vergleich zu vorhergehenden Zeiten ein außergewöhnlich niedriges Entgelt erzielt, ist eine unbillige Härte anzunehmen.

Fundstelle:

Bibliothek BSG

Rechtszug:

vorgehend SG Bremen 1989-03-14 S 9 Ar 116/88

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE042231406


Informationsstand: 02.10.1992