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Urteil
Rücktritt eines Prüflings von mehreren erbrachten Prüfungsleistungen - Bezeichnung krankheitsbedingter Rücktrittsgründe durch Darlegung der Krankheitssymptome hinsichtlich Prüfungsunfähigkeit - Unverzüglichkeit der Aufklärung des Gesundheitszustands (hier: ADHS) - Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung

Gericht:

OVG NRW 14. Senat


Aktenzeichen:

14 A 2071/16


Urteil vom:

07.11.2019


Grundlage:

  • GG Art. 3 Abs. 1 |
  • GG Art. 12 Abs. 1 |
  • PO § 8 Abs. 2

Leitsätze:

Eine Erkrankung an ADHS im Erwachsenenalter ist prüfungsrechtlich als Dauerleiden zu bewerten.

Ein Dauerleiden ist eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die die erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe prognostisch nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder doch auf unbestimmte, nicht absehbare Zeit ohne sichere Heilungschance bedingt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist der Zeitpunkt der Prüfung.

Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Sie sind mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lässt es daher nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen.

Pressemitteilung:

(des OVG Münster vom 26.11.2019)

Das OVG Münster hat entschieden, dass eine ADHS-Erkrankung (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) im Erwachsenenalter prüfungsrechtlich ein Dauerleiden ist und deshalb nicht zum Rücktritt von Prüfungen berechtigt.

Der im Studiengang Bachelor of Laws eingeschriebene Kläger war nach Diagnostizierung dieser Erkrankung von erfolglosen Prüfungsversuchen zurückgetreten und wollte neue Prüfungschancen gewährt bekommen.

Das VG Arnsberg hatte die Klage abgewiesen.

Das OVG Münster hat die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist ADHS im Erwachsenenalter als Dauerleiden anzusehen. Ein Dauerleiden sei eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die die erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe prognostisch nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder doch auf unbestimmte, nicht absehbare Zeit ohne sichere Heilungschance bedinge. Dauerleiden prägten als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre Folgen bestimmten deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Sie seien mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen sei.

Die Erkrankung ADHS im Erwachsenenalter sei nach gegenwärtigem Forschungsstand nicht heilbar, auch weil die genauen Ursachen nicht bekannt seien. Die erforderliche medizinische Behandlung durch monatelange Psychotherapie und gegebenenfalls zusätzlich medikamentös durch Methylphenidat sei daher nur auf den Umgang mit den Krankheitssymptomen mit dem Ziel der Verbesserung der Alltagskompetenz und der Lebensqualität gerichtet. Die angestrebte Persönlichkeitsveränderung hin zu einem prüfungsrechtlichen "Normalzustand", der als "gesund" oder jedenfalls im Wesentlichen "symptomfrei" zu bewerten sei, könne nicht hinreichend sicher erreicht werden; das wäre nur dann der Fall, wenn ein solcher Behandlungserfolg nur ausnahmsweise nicht erreichbar wäre. Außerdem erfordere selbst eine erfolgreiche Behandlung nicht absehbare Zeit. Beides schließe die Bewertung der Krankheit als eine zum Prüfungsrücktritt berechtigende Erkrankung, die nur zu einer zeitweisen Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Zustands eines Prüflings führt, aus.

Der Kläger kann gegen das Urteil Revision zum BVerwG einlegen.

Rechtsweg:

VG Arnsberg - 9 K 2666/17
VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 01.09.2016 - 9 K 2666/15
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2071/16
BVerwG, Beschluss vom 25.01.2018 - 6 B 36.17 Zurückverweisung an das OVG
BVerwG, Urteil vom 24.02.2021 - 6 C 1.20

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 20.8.2008 im Studiengang Bachelor of Laws eingeschrieben. Zuvor hatte er von 1998 bis 2008 an der Universität Berlin erfolglos ein Studium der Rechtswissenschaft betrieben: Das erste juristische Staatsexamen bestand er weder im Erstversuch noch im genehmigten Zweitversuch. Im Zeitraum vom 16.3.2009 bis zum 25.9.2013 absolvierte er bei der Beklagten 29 Prüfungsleistungen, von denen 16 mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurden. Hierzu zählten auch zwei Klausuren im Modul "Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung" am 28.9.2011 und 28.3.2012.

Ende Mai 2012 suchte der Kläger eine Lerntherapeutin auf, die dem Kläger eine fachärztliche Untersuchung hinsichtlich einer Erkrankung an ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) empfahl. Der Kläger bemühte sich daraufhin um einen fachärztlichen Untersuchungstermin, den er für den 5.11.2012 erhielt.

Mit Schreiben vom 11. und 13.12.2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe am 27.11.2012 erfahren, dass er an der Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität - ADS - leide. Er trete daher von - nicht näher benannten - Klausuren zurück. Im Dezember 2012 nahm der Kläger eine medikamentöse Therapie und ein Verhaltenstraining auf. Letzteres sollte die Selbstorganisation und das Zeitmanagement des Klägers verbessern.

Am 25.9.2013 nahm der Kläger erfolglos an dem letzten Prüfungsversuch in dem Modul "Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung" teil. Mit Bescheid vom 25.10.2013 teilte die Beklagte dem Kläger neben dem Ergebnis der Klausur mit, dass er alle Prüfungsversuche dieses Moduls ausgeschöpft habe.

Der Kläger erhob hiergegen am 18.11.2013 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er aus, er sei mit seinen Schreiben aus Dezember 2012 wirksam von allen nicht bestandenen Klausuren zurückgetreten, so dass er im Modul "Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung" noch nicht alle Prüfungsversuche ausgeschöpft habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe alle Prüfungsversuche ausgeschöpft, da seine Erkrankung an ADS keinen Rücktrittsgrund darstelle. Weitere Prüfungsversuche könnten auch nicht im Wege des Nachteilsausgleichs gewährt werden. Im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens 9 K 604/14 hob die Beklagte mit Bescheid vom 2.4.2015 den Widerspruchsbescheid vom 30.1.2014 auf.

Mit Bescheid vom 13.7.2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 11./13.12.2012 auf nachträglichen Rücktritt von Klausuren ab. Eine Erkrankung an ADS stelle ein Dauerleiden dar und rechtfertige daher keinen Rücktritt. Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25.10.2013 zurück. Eine Änderung der dort mitgeteilten Note komme nicht in Betracht. Der Kläger erhielt die Bescheide am 20.7.2015.

Am 23.7.2015 erhob der Kläger gegen die Ablehnung seines Rücktritts Widerspruch.

Ein einstweiliger Rechtsschutzantrag des Klägers vom 10.8.2015, ihn vorläufig zu einem weiteren Prüfungsversuch im Modul "Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung" zuzulassen, hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 19.10.2015 (9 L 1161/15) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde (14 B 1292/15) wies der Senat mit Beschluss vom 3.12.2015 zurück.

Der Kläger hat am 17.8.2015 gegen den Bescheid vom 25.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2015 Klage erhoben und diese am 19.8.2015 um die Anfechtung des Bescheids vom 13.7.2015 erweitert.

Er hat geltend gemacht, seine Erkrankung an ADS stelle einen anzuerkennenden Rücktrittsgrund dar, denn sie habe sein wahres Leistungsbild verfälscht. Seit Erstellung der Diagnose sei er - auch medikamentös - therapiert worden und habe seine Prüfungsergebnisse deutlich verbessern können. Mit Blick auf diese Behandlungsmöglichkeiten sei die Erkrankung nicht als Dauerleiden zu qualifizieren. Er habe seine Prüfungsunfähigkeit erst nach Ablegung der Prüfung erkannt und den Rücktritt unverzüglich erklärt.


Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 13.7.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Rücktritt von den Klausuren am 28.9.2011 und 28.3.2012 im Modul "Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung" zu genehmigen und ihm zwei weitere Prüfungsversuche in diesem Modul zu gewähren,

den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2015 aufzuheben.


Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Erkrankung des Klägers an ADS rechtfertige keinen Rücktritt von Prüfungsleistungen, da sie sein wahres Leistungsbild nicht verfälscht habe, sondern vielmehr kennzeichne. Im Übrigen habe der Kläger den Rücktritt nicht unverzüglich erklärt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1.9.2016 abgewiesen. Die Erkrankung des Klägers an ADS stelle ein Dauerleiden dar, das seine Leistungsfähigkeit während der streitgegenständlichen Prüfungen generell eingeschränkt habe und dies auch weiterhin tue. Nach den vorgelegten Attesten sei eine Heilung auch gegenwärtig noch spekulativ und nicht in absehbarer Zeit zu erwarten. Da die Erkrankung im Prüfungszeitraum noch nicht diagnostiziert gewesen sei und auch nicht von selbst abklinge, sei sie auch damals ein Dauerleiden gewesen. Ein Rücktrittsgrund liege damit nicht vor. Da der dritte Prüfungsversuch verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden sei, stünden dem Kläger - wie im Bescheid vom 25.10.2013 festgestellt - keine weiteren Prüfungsversuche zu.

Zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 28.11.2016 zugelassenen Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.12.2016 geltend gemacht, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts komme es nicht darauf an, ob eine längerfristige Erkrankung heilbar sei, um nicht als Dauerleiden zu gelten, sondern ob sie hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Leistungsvermögen hinreichend therapierbar sei. Dies sei bei der Erkrankung an ADS beim Kläger der Fall. Seine Erkrankung sei für ihn im maßgeblichen Prüfungszeitraum auch nicht erkennbar gewesen, da er seit seiner Kindheit ständig an Lernschwierigkeiten gelitten habe. Seine ca. zwei Wochen nach Erhalt der Diagnose abgegebene Rücktrittserklärung sei auch unverzüglich erfolgt. Eine frühere Erklärung sei ihm nicht zumutbar gewesen, da er zunächst den Zusammenhang zwischen seinen bisherigen Prüfungsleistungen und der Erkrankung habe herstellen und die Diagnose habe verarbeiten müssen. Im Übrigen habe nicht die Gefahr bestanden, dass sich der Kläger durch spekulatives Abwarten weitere Prüfungschancen verschaffen würde, da ihm die Prüfungsergebnisse bei Erhalt der Diagnose bereits seit langem bekannt gewesen seien.


Der Kläger hat beantragt,

den angegriffenen Gerichtsbescheid aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen,

und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.


Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Urteil vom 21.2.2017 die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe den Rücktritt weder eindeutig erklärt noch seine Rücktrittsgründe unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht. Selbst wenn von einer ordnungsgemäßen Rücktrittserklärung auszugehen wäre, wäre diese jedenfalls nicht unverzüglich erfolgt. Denn der Kläger hätte sich spätestens nach dem Prüfungsversuch vom 28.9.2011 um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands bemühen müssen.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision am 28.3.2017 Beschwerde erhoben. Zur Begründung seiner Beschwerde hat er geltend gemacht, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob eine sich auf mehrere Prüfungen beziehende Rücktrittserklärung nur dann eindeutig sei, wenn sie unter Angabe der Modulnummern und des Prüfungstermins erfolge. Das Berufungsgericht habe ferner gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, indem es nicht berücksichtigt habe, dass sich der Kläger nur auf einen einzigen Rücktrittsgrund berufe und er seine Erkrankung nicht erkannt habe. Es sei die Rechtsfrage zu klären, welche Anforderungen an die Rücktrittserklärung bei einer unerkannten Erkrankung zu stellen seien. Das Berufungsgericht hätte die bei ADS auftretenden Symptome und die Erkennbarkeit der Erkrankung für die Betroffenen weiter aufklären müssen. Unter diesem Aspekt sei auch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden.

Mit Beschluss vom 25.1.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Es liege eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes vor, weil der Senat dem auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Umstand keine Bedeutung beigemessen habe, dass sich der Kläger für sämtliche nicht bestandenen Prüfungen nur auf einen Rücktrittsgrund berufe. Auf diesem Verfahrensfehler könne das Urteil auch beruhen. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass der Senat unter Zugrundelegung dieses Umstands eine genauere Bezeichnung der vom Rücktritt erfassten Prüfungen für entbehrlich gehalten hätte. Der Senat hätte ferner aufklären müssen, welche Symptome mit der Diagnose ADS verbunden seien, und ob der Kläger mit Blick auf seine früheren Fehlversuche in anderen Klausuren bereits nach dem erfolglosen Prüfungsversuch vom 28.9.2011 oder erst aufgrund des Hinweises der Lerntherapeutin Anlass gehabt habe, einer Erkrankung an ADS nachzugehen. Gegebenenfalls sei weiter zu prüfen, ob die Erkrankung des Klägers zum Zeitpunkt der Prüfungen als Dauerleiden zu qualifizieren gewesen sei.

Der Senat hat daraufhin Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Herrn Prof. Dr. S. vom 3.4.2019 und eines neuropsychologischen Zusatzgutachtens von Frau Dr. K. vom 20.2.2019.


Der Kläger beantragt,

den angegriffenen Gerichtsbescheid aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.7.2015 (Ablehnungsbescheid) zu verpflichten, den Rücktritt des Klägers von den Klausuren am 28.9.2011 und 28.3.2012 in dem Modul "Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung" zu genehmigen und dem Kläger zwei weitere Prüfungsversuche in diesem Modul zu gewähren;

sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2015 hinsichtlich der Feststellung aufzuheben, der Kläger habe alle Prüfungsversuche im Modul "lnternes Rechnungswesen und funktionale Steuerung" ausgeschöpft,


Ferner beantragt er,

die Revision zuzulassen.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, der Kläger habe seinerzeit bereits nicht eindeutig genug bezeichnet, von welchen Prüfungen er zurücktreten wolle. Man könne nicht davon ausgehen, dass der Kläger alle nicht bestandenen Prüfungsleistungen gemeint habe, zumal er im streitgegenständlichen Verfahren nur zwei neue Prüfungsversuche in dem Modul "Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung" begehre. Die Erkrankung des Klägers an ADS sei als Dauerleiden zu qualifizieren. Sie charakterisiere seine Grundkonstitution und sei im Übrigen nicht hinreichend therapierbar. Dies zeige bereits der Umstand, dass er trotz Therapie bei seiner zwischenzeitlich abgelegten Prüfung zum Rechtsanwaltsfachangestellten nur durchschnittliche Ergebnisse erzielt habe. Dass der Kläger nach der Einnahme konzentrationsfördernder Medikamente bessere Ergebnisse erzielen könne, rechtfertige es nicht, diese Ergebnisse als sein wahres Leistungsniveau zu definieren. Denn jeder Studierende könne nach der Einnahme leistungssteigernder Medikamente bessere Ergebnisse erzielen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, insbesondere auf die eingeholten Gutachten der Sachverständigen und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 7.11.2019, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung der Anerkennung des Rücktritts des Klägers im Bescheid vom 13.7.2015 und die Feststellung im Bescheid vom 25.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2015, dass er alle Prüfungsversuche im Modul "Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung (BWL III)" ausgeschöpft habe, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines Rücktritts von den Klausuren am 28.9.2011 und 28.3.2012 in dem Modul "Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung" und auf Gewährung von zwei weiteren Prüfungsversuchen in diesem Modul.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Laws an der Beklagten vom 31.10.2003 (PO) sind im Falle eines Rücktritts die hierfür geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 PO). Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung der Gründe und teilt seine Entscheidung dem Prüfling schriftlich mit (§ 8 Abs. 2 Satz 4 PO).

Der Kläger hat den Rücktritt von den Prüfungen am 28.9.2011 und 28.3.2012 hinreichend eindeutig erklärt. Seinen Schreiben lässt sich entnehmen, dass er von den bei der Beklagten nicht bestandenen Modulklausuren und damit auch von den streitgegenständlichen zurücktreten wollte. Mit der Angabe seiner Erkrankung an ADS (medizinische Klassifikation ADHS im Erwachsenenalter, hier in der Form des unaufmerksamen Typs) hat er auch seine Rücktrittsgründe hinreichend deutlich bezeichnet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen S. ist davon auszugehen, dass die Symptome der Erkrankung im Laufe der Jahre keinen wesentlichen Schwankungen unterlagen, so dass die Angabe bestimmter, besonders gravierender Symptome an den beiden Prüfungstagen entbehrlich war.

Die Rücktrittserklärung des Klägers ist auch unverzüglich im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 PO abgegeben worden. Eine Rücktrittserklärung ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, wenn sie zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben wurde, zu dem sie zumutbarerweise hätte erwartet werden können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.10.1988 - 7 C 8.88 -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 13.

Die Frist beginnt mit der Kenntnis von der Prüfungsunfähigkeit. Eine solche Kenntnis hat ein Prüfling bereits dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erfasst.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2012 - 14 A 2365/11 -, juris, Rn. 9 m.w.N.

Der Kläger hat erst am 27.11.2012 eine fachärztliche Diagnose seiner Erkrankung an ADS erhalten. Sein mit Schreiben vom 11. und 13.12.2012 erklärter Rücktritt von den streitgegenständlichen Prüfungen war angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles noch unverzüglich. Der Kläger hatte vor dem Hinweis der Lerntherapeutin keine Veranlassung, sich auf eine Erkrankung an ADS untersuchen zu lassen. Zum einen unterlagen die Symptome seiner Erkrankung keinen für ihn erkennbaren wesentlichen Schwankungen. Zum anderen war das beim Kläger seit seiner Jugend vorliegende Syndrom von Konzentrationsschwierigkeiten und leichter Ablenkbarkeit im Zeitpunkt der Prüfungen als Krankheitsanzeichen nicht im allgemeinen Bewusstsein der Öffentlichkeit verankert. Die Krankheit ADHS im Erwachsenenalter ist überhaupt erst seit 2013 im medizinischen Klassifikationssystem verankert. Erst jüngst dürfte es sich wohl um eine allgemein bekannt werdende Krankheit handeln. Umso weniger hatte der Kläger als medizinischer Laie auch bei der zu fordernden Obliegenheit zur Vergewisserung über die eigene Prüfungsfähigkeit seinerzeit Veranlassung, seine Leistungsschwierigkeiten als Krankheitsanzeichen und nicht als allgemeine Persönlichkeitseigenschaft ohne Krankheitswert anzusehen. Nach dem Hinweis der Lerntherapeutin hat sich der Kläger unverzüglich um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands bemüht.

Zur Überzeugung des Senats war der Kläger in den in Rede stehenden Prüfungszeiträumen krank und ist es auch heute noch. Er leidet an einer ADHS-Erkrankung im Erwachsenenalter. Das haben die vom Senat eingeholten Gutachten ergeben. In der mündlichen Verhandlung konnten die Sachverständigen dieses Ergebnis gegenüber den kritischen Fragen des Senats verteidigen, indem sie überzeugend noch im Normalzustand befindliche Personen von solchen im Krankheitszustand abgegrenzt haben und darlegen konnten, dass die beim Kläger festgestellten Symptome sich als ein Syndrom darstellen, das als Krankheit einzustufen ist.

Jedoch stellt sich die Erkrankung des Klägers als Dauerleiden dar und berechtigt daher nicht zum Rücktritt. Ein Dauerleiden ist eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die die erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe prognostisch nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder doch auf unbestimmte, nicht absehbare Zeit ohne sichere Heilungschance bedingt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2018 - 14 E 163/18 -, NRWE, Rn. 6 f. = juris, Rn. 5 f.; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 29.4.2016 - 9 S 582/16 -, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 4.10.2007 - 7 ZB 07.2097 - juris, Rn. 17; Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 258.

Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Sie sind mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Der in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lässt es daher nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen.

Vgl. m. w. N.: BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris, Rn. 6.

Die Erkrankung ADHS im Erwachsenenalter ist nach gegenwärtigem Forschungsstand nicht heilbar. Die genauen Ursachen sind, wie insbesondere der Sachverständige S. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht bekannt, wenngleich eine starke genetische Verankerung fest zu stehen scheint, die den Botenstofftransport betrifft. Auch handelt es sich wohl nicht um einen Defekt in bestimmten Hirnregionen, sondern um eine Störung im neuronalen Netzwerk. Mangels ursachenbasierter Heilbarkeit der Krankheit kann daher eine medizinische Behandlung nur auf der Symptomebene erfolgen. Es geht um den Umgang mit Symptomen mit dem Ziel der Verbesserung der Alltagskompetenz und der Lebensqualität. Zur Kontrolle der Krankheitssymptome ist eine Therapie entwickelt worden, die aus einer - in jedem Fall erforderlichen - Psychotherapie und - nicht zwingend - einer medikamentösen Therapie mit Methylphenidat besteht. Der Erfolg der Psychotherapie hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Fähigkeit, sich auf eine Psychotherapie einzulassen. Eine erstmals aufgenommene Psychotherapie benötigt zumindest Monate, um Wirkung zu zeigen. Wie insbesondere die Sachverständige K. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, geht es um einen auf längere Frist angesetzten Prozess der Modifikation des Verhaltens: Die auftretenden Alltagsprobleme müssen analysiert werden, um dann entsprechende Strategien zur Verhaltensmodifikation zu entwickeln, etwa die Herstellung einer ruhigen Lernatmosphäre oder die Einübung von Lernstrategien, etwa Mnemotechniken. Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Psychotherapie muss aber evaluiert und gegebenenfalls fortgesetzt werden, wenn sich erneut dysfunktionale Verhaltensweisen einstellen, wie der Sachverständige S. erläutert hat.

Wie die Sachverständige K. ausgeführt hat, sprechen 80 % der Patienten auf die Medikation mit Methylphenidat an. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass das Medikament grundsätzlich wirkt. Der Umfang der Wirkung ist individuell sehr verschieden. Die Medikation (10 mg Medikinet adult) bewirkt keine dauerhafte Symptomunterdrückung, sondern hält nur zeitlich beschränkt an. Die Wirkung des Medikaments verlischt nach etwa vier Stunden. Ungefähr eine halbe Stunde vorher kann es sogar zu einer Verschlechterung im kognitiven Bereich kommen, die anderthalb Stunden andauern kann. Nach Absetzen der Medikation treten die Aufmerksamkeitsdefizite wieder auf. Aufgrund der Nebenwirkungen des Medikaments (Unruhe, Appetitlosigkeit, Einschränkungen der Kreativität, emotionale Einschränkungen) wird die Medikation von einem Teil der Patienten nicht oder nur in reduzierter Form weitergeführt.

Da der Erfolg der medizinischen Behandlung von verschiedenen Faktoren abhängig ist und ständig betrieben und aufrechterhalten werden muss, liegt eine dauerhafte schwere Behinderung vor. In den allermeisten Fällen kann durch die medizinische Behandlung zwar eine Symptomverbesserung erzielt werden, es bleiben jedoch in der Regel Defizite, die nur eine kompromisshafte Lebensgestaltung ermöglichen, wie der Sachverständige S. erläutert hat.

Nach den vorstehenden Erkenntnissen bewertet der Senat die Erkrankung ADHS im Erwachsenalter prüfungsrechtlich wie folgt: Es handelt sich um eine die Persönlichkeit prägende Erkrankung, die nur in der Form behandelbar ist, dass versucht wird, die belastenden Verhaltenseigenschaften vor allem durch Psychotherapie zurückzudrängen. Es geht also bei der medizinischen Behandlung - im Gegensatz zum Regelfall einer zum Prüfungsrücktritt berechtigenden Erkrankung, die nur zu einer zeitweisen Beeinträchtigung des physischen oder psychischen Zustands eines Prüflings führt -,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.7.1995 - 6 B 34.95 -, juris, Rn. 7,

um eine auf längere Sicht herbeizuführende Veränderung des persönlichen Verhaltens, die im Grunde nicht nur die Prüfungsfähigkeit - erstmals - herstellt, sondern auch die Studierfähigkeit im Vorfeld von Prüfungen. Denn ein an ADHS erkrankter Erwachsener in der Form des unaufmerksamen Typs droht nicht nur wegen der Aufmerksamkeitsdefizite in Prüfungen zu scheitern, sondern auch wegen des durch dieselben Defizite bedingten erschwerten Erlernens des Prüfungsstoffs. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sein Scheitern im dritten Prüfungsversuch des hier in Rede stehenden Moduls am 25.9.2013 trotz der im Dezember 2012 begonnenen medikamentösen Therapie dadurch erklärt, er sei keine Maschine, die auf Einwurf eines Medikaments sofort funktioniere. Das ist nachvollziehbar, denn möglicherweise haben sich in diesem Prüfungsergebnis auch die krankheitsbedingten Defizite in der Lernphase vor der Prüfung niedergeschlagen. Ein solches persönlichkeitsprägendes Leiden kann nur dann als eine zum Prüfungsrücktritt berechtigende Erkrankung angesehen werden, wenn die angestrebte Persönlichkeitsveränderung hin zu einem prüfungsrechtlichen "Normalzustand", der als "gesund" oder jedenfalls im Wesentlichen "symptomfrei" zu bewerten ist, sicher, das heißt nur in Ausnahmefällen nicht, erreichbar ist, und zwar in einem für das Prüfungsrechtsverhältnis absehbaren Zeitraum.

Beides ist für die Erkrankung ADHS im Erwachsenenalter zu verneinen. Die Herstellung eines "Normalzustands" ist, auch bedingt durch die fehlende Kenntnis der physiologischen Ursachen der Erkrankung, nicht mit der erforderlichen Sicherheit erreichbar. Erreichbar ist in den allermeisten Fällen zwar eine Verbesserung der Symptomatik, damit wird aber allenfalls eine Veränderung des Zustands von prüfungsrechtlich krank zu prüfungsrechtlich weniger stark krank erreicht, vielleicht sogar - wie bei den beeinträchtigenden Nebenwirkungen von Methylphenidat im Bereich der Kreativität - nur zu prüfungsrechtlich anders krank. Von einer nur ausnahmsweise nicht möglichen Herstellung eines gesundheitlichen Normalzustands kann also keine Rede sein. Bereits diese Unsicherheiten hinsichtlich des Erfolgs bei der Verhaltensmodifikation eines Menschen rechtfertigen es, die Erkrankung prüfungsrechtlich als Dauerleiden einzustufen. Das gilt - unabhängig von der fehlenden Erfolgssicherheit - auch für den aufzuwendenden Zeitraum der medizinischen Behandlung. Die Psychotherapie ist zumindest auf Monate angelegt, ohne dass die erforderliche Behandlungsdauer im Einzelfall prognostiziert werden kann. Die angestrebte Verhaltensänderung kann somit, wenn sie denn überhaupt erreicht wird, nur in nicht absehbarer Zeit erreicht werden. Die Erkrankung ist daher auch aus diesem Grund als Dauerleiden zu qualifizieren.

Unerheblich ist, dass die medizinische Behandlung beim Kläger im Zeitpunkt der Untersuchungen durch die Sachverständigen zu einer deutlichen Verbesserung geführt hat, im kognitiven Bereich sogar ein Zustand im Normalbereich erreicht war. Die Qualität einer Erkrankung als Dauerleiden oder als zum Prüfungsrücktritt berechtigende nur zeitweise Erkrankung hängt nicht davon ab, ob im Einzelfall eine monatelange, auf Symptomkontrolle beschränkte medizinische Behandlung mehr oder weniger Erfolg hat. Vielmehr kommt es auf eine Beurteilung zum Zeitpunkt der Prüfungen an.

Vgl. den Beschluss des BVerwG in dieser Revisionssache vom 25.1.2018 - 6 B 36.17 -, Rn. 29.

ADHS im Erwachsenenalter ist jedoch auch heute ein Dauerleiden, erst Recht im Zeitpunkt der Prüfungen, als die Erkrankung überhaupt erst als solche klassifiziert wurde und noch unerforschter und damit noch weniger sicher therapierbar war als heute.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die im Prüfungszeitraum fehlende Erkennbarkeit seiner Erkrankung und die infolge dessen unterbliebenen Therapieversuche hingewiesen hat, ändert dies nichts am Vorliegen des Dauerleidens. Für die Definition des Dauerleidens ist es unerheblich, ob der Prüfling dieses Leiden hat erkennen können und möglicherweise durch medizinische Therapie später eine Verbesserung seines Zustands erzielt hat.

Stellt sich somit die Erkrankung des Klägers als Dauerleiden dar, hat er ihretwegen keinen Anspruch auf Anerkennung des Rücktritts und keinen Anspruch auf weitere Prüfungsversuche. Damit stellt sich auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Kläger alle Prüfungsversuche im hier in Rede stehenden Modul ausgeschöpft hat, als rechtmäßig dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Die Frage, ob das Bundesrecht für den landesrechtlichen Begriff eines Dauerleidens, das nicht zum Prüfungsrücktritt berechtigt, Anforderungen aufstellt und, wenn ja, welche, ist in der höchstrichterlichen Judikatur bislang nicht geklärt.

Referenznummer:

R/R8394


Informationsstand: 30.03.2020