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Urteil
Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses - Fehlender Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund

Gericht:

VG München


Aktenzeichen:

18 K 12.5115 | 18 K 12/5115


Urteil vom:

17.04.2013


Grundlage:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht Beklagter und Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Zustimmung des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
Der am ... ... 1959 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen G. Grund für die Schwerbehinderung sind nach den Feststellungen des Schwerbehindertenausweises eine Versteifung des rechten Hüftgelenkes, eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und eine Bewegungseinschränkung am rechten Kniegelenk.

Der Kläger ist seit ... 1988 bei der Beigeladenen tätig mit einem Monatsgehalt von zuletzt 3.529,00 EUR (Entgeltgruppe 3). Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses war der Kläger im Bereich Fahrradinstandsetzung in ..., seinem Wohnort, beschäftigt. Nachdem der Bereich Fahrradinstandsetzung im Jahr 2002 fremdvergeben wurde, wurde der Kläger, der tarifvertraglich nicht betriebsbedingt gekündigt werden konnte, mit Hilfstätigkeiten für die Zusteller betraut. Aufgrund wechselseitiger Mobbingvorwürfe am Arbeitsplatz des Klägers wurde er 2011 unter Fortzahlung der Bezüge vorläufig von der Arbeit freigestellt. Zum ... 2011 wurde die Fahrradinstandsetzung wieder in das Unternehmen der Beigeladenen eingegliedert. Der Kläger wurde zum ... April 2012 von ... nach ... (Stadt ...) versetzt, um dort wieder Fahrräder zu reparieren, da die Untersuchung durch den postbetriebsärztlichen Dienst diese Tätigkeit als für den Kläger möglich festgestellt hatte. Gegen die Versetzung nach ... ging der Kläger gerichtlich vor.

Mit Schreiben vom ... August 2012, eingegangen beim Integrationsamt am ... August 2012, beantragte die Beigeladene die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers (hilfsweise auch zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist). Zur Begründung wurde vorgebracht, der Kläger sei vom ... Juli 2012 bis ... August 2012 arbeitsunfähig krank gewesen. Nachdem er zuletzt mehrfach gegen die Anzeigepflicht bei Erkrankungen verstoßen habe, sei er mit Schreiben vom ... August 2012 abgemahnt und auf seine vertraglichen Nebenpflichten hingewiesen worden. Am ... August 2012 sei er dennoch nach der Erkrankung unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben, habe sich auch nicht weiter krankgemeldet. Auf die Bitte, sich mit der Personalstelle in Verbindung zu setzen, habe sein Anwalt mit Schreiben vom ... August 2012 die Arbeit am Dienstort ... angeboten. Auf die weitere Aufforderung, sich unverzüglich nach ... zu begeben, habe der Bevollmächtigte mitgeteilt, der Kläger sei zur Verweigerung der Arbeitsleistung in ... berechtigt, da die Versetzung dorthin nicht wirksam sei. Aufgrund der Arbeitsbedingungen und der Wegezeiten sei für den Kläger diese Arbeit unzumutbar.

In ... sei ein Arbeitsplatz für den Kläger eingerichtet worden, der unter Hinzuziehung des Integrationsamtes noch optimiert werden könne, wenn der Kläger zur Mitwirkung bereit sei. Er sei seit seiner Versetzung nur an einem Tag bis mittags dort zum Dienst erschienen. Er begehre seine Freistellung bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichtes über die Versetzung. Die einstweilige Verfügung bezüglich der Versetzung sei zu seinen Ungunsten entschieden worden, das Rechtsmittel dagegen sei noch offen. Ein weiteres Gerichtsverfahren sei anhängig wegen der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung des Klägers und zur Feststellung, dass die Versetzung betriebsbedingt sachlich gerechtfertigt sei.

Nach Anhörung des Integrationsamtes verweigerten sowohl der Betriebsrat der Beigeladenen wie auch die Schwerbehindertenvertretung die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers mit der Begründung, dass seine Versetzung unwirksam sei. Die Wegstrecke sei unzumutbar und habe zu massiven psychischen und physischen Belastungen für den Kläger geführt, wie die Erkrankungen seit ... Mai 2012 zeigen würden. Die Beigeladene habe es versäumt, ein BEM-Verfahren durchzuführen und frühzeitig unter Einbindung aller zuständigen Stellen zu klären, wie man das Arbeitsverhältnis des Klägers dauerhaft fortführen könne.

Der ebenfalls angehörte Bevollmächtigte des Klägers wandte sich mit Schriftsatz vom ... September 2012 gegen die Kündigung. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Seit 2002 versuche die Beigeladene, dem Kläger zu kündigen. 2011 habe sich der Kläger aufgrund einer Mobbing-Attacke einer Kollegin an die Beigeladene gewandt und sei daraufhin am ... März 2011 mit sofortiger Wirkung von allen Aufgaben entbunden worden. Das vom Kläger initiierte einstweilige Rechtsschutzverfahren habe mit dem Vergleich geendet, dass er so lange freigestellt bleibe, bis seine Eignung und konkrete Verwendung festgestellt werde. Schließlich sei er nach ... versetzt worden, was arbeitsvertraglich nicht möglich und auch im Übrigen unzumutbar sei. Von ... nach ... sei er täglich vier Stunden unterwegs mit Kosten von je 63,40 EUR. Auch müsse er auf einem nicht behinderten-gerechten Arbeitsplatz arbeiten. Es sei zunächst Sache der Gerichte, zu klären, ob die Versetzungsmaßnahme wirksam sei.

Die Beigeladene räumte mit Schriftsatz vom ... September 2012 ein, dass tatsächlich der Kläger 2002 wegen der Feststellung dauernden Postbeschäftigungsunfähigkeit dem betriebsärztlichen Dienst vorgestellt worden sei. Eine Kündigung sei damals wegen der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes nicht möglich gewesen. Mobbingvorwürfe seien nicht nur vom Kläger, sondern auch von seiner Kollegin erhoben worden. Die Fahrradinstandhaltung, für die der Kläger laut Betriebsarzt geeignet sei, werde grundsätzlich mobil durchgeführt. Da der Kläger die Arbeit behinderungsbedingt nicht mobil ausführen könne, sei aus logistischen Gründen nur eine Versetzung nach ... in Frage gekommen. Am ... Oktober 2011 und am ... Januar 2012 seien BEM-Gespräche unter Einbeziehung des Integrationsamtes zur weiteren Verwendung des Klägers und zur Ausstattung des Arbeitsplatzes in ... mit einer Arbeitshilfe geführt worden. Der Kläger habe sich hierbei wenig kooperativ gezeigt.

Mit Schreiben vom ... September 2012 teilte das Integrationsamt den Beteiligten mit, dass dem Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses stattgegeben werde. Im Bescheid vom ... September 2012 wurde zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem anerkannten Behinderungsleiden des Klägers und dem vorgetragenen Kündigungsgrund. Soweit der Kläger vorgetragen habe, der neue Arbeitsplatz sei nicht behinderungsgerecht, habe er dies nicht glaubhaft belegen können, zumal die Arbeitshilfe in Zusammenarbeit mit dem technischen Berater des Integrationsamtes, dem Arbeitgeber und dem Kläger ausgewählt worden sei. Da kein Zusammenhang vorliege, habe die Zustimmung erteilt werden müssen, da die Kündigung auch nicht offensichtlich unwirksam sei. Der Streit über die Wirksamkeit der Versetzung und die soziale Rechtfertigung der Kündigung sei nicht vom Integrationsamt, sondern von den Arbeitsgerichten zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid des Integrationsamtes vom ... September 2012 und die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des zwischen dem Kläger und der ... bestehenden Arbeitsverhältnisses aufzuheben.

Der Kläger verweigere aus einer Vielzahl von Gründen zu Recht die Erbringung seiner Arbeitsleistung in ... Der Beklagte habe seine Entscheidung auf unzutreffende Sachverhaltsdarstellungen gestützt, die er ungeprüft vom Arbeitgeber übernommen habe. Der Schwerbehindertenschutz sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Das Integrationsamt habe sich nicht ansatzweise die Mühe gemacht, die Versetzungsmaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem Schwerbehindertenschutz zu überprüfen.

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 wurde die Arbeitgeberin des Klägers zum Verfahren beigeladen.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012, die Klage abzuweisen und wies erneut darauf hin, dass mangels Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung nur eine eingeschränkte Ermessensausübung möglich sei und die Zustimmung erteilt werden solle. Eine Interessenabwägung sei daher nicht zu treffen gewesen.

Der Klägerbevollmächtigte wies im Schriftsatz vom 7. Januar 2013 darauf hin, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kündigung und Schwerbehinderung schon darin zu sehen sei, dass es behinderungsbedingt dem Kläger nicht möglich sei, der Versetzungsmaßnahme nachzukommen. Die Anreise von ... nach ... stelle aufgrund der langen Fahrzeit von knapp fünf Stunden täglich eine unzumutbare körperliche wie psychische Belastung dar, der der Kläger nicht gewachsen sei. Für den Beklagten sei offensichtlich gewesen, dass die Versetzungsmaßnahme gesetzes- und vertragswidrig sei. Bei dem Arbeitsplatz in ... handle es sich trotz Arbeitshilfe nicht um einen leidensgerechten Arbeitsplatz.

Hierzu wies der Beklagte darauf hin, dass dieses Vorbringen verspätet und somit nicht mehr zu berücksichtigen sei.
Die Beigeladene vertrat im Schriftsatz vom 28. März 2013 die Auffassung, dass die Zustimmung zu Recht erteilt worden sei, da kein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund gegeben sei. Die Kündigung beruhe auf verhaltensbedingten Gründen, da der Kläger seinem Arbeitsplatz in ... nach einschlägiger Abmahnung erneut unentschuldigt ferngeblieben sei. Dieser Arbeitsplatz sei auch leidensgerecht gewesen und hätte vor Arbeitsaufnahme durch den Kläger nochmals durch den technischen Berater des Integrationsamtes begutachtet werden sollen.

Mit Schriftsatz vom 9. April 2013 übersandte die Beigeladene drei Urteile des Arbeitsgerichtes München, jeweils vom 17. Januar 2013, mit denen die Klagen des Klägers wegen der Wirksamkeit der Versetzung und der außerordentlichen Arbeitgeberkündigungen abgewiesen wurden (Az.: ...9:
In der mündlichen Verhandlung am 17. April 2013 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.

Der Klägerbevollmächtigte stellte den Antrag aus der Klageschrift, Beklagtenvertreter und Beigeladenenvertreter beantragten jeweils
Klageabweisung.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen sowie auf die Gerichts- und Behördenakte im Verfahren M 18 K 12.4992. Die Klage gegen die außerordentliche Kündigung des Klägers mit sozialer Auslauffrist wurde in dem Verfahren mit Urteil vom 17. April 2013 abgewiesen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf gemäß § 85 SGB (Sozialgesetzbuch) IX der Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt auch für die außerordentliche Kündigung (§ 91 SGB IX).

Die formellen Voraussetzungen (§ 87 Abs. 2 SGB IX) wie auch die Fristen des § 91 Abs. 2 SGB IX wurden vorliegend gewahrt.

Zutreffend ist der Beklagte auch vom Fehlen eines Zusammenhanges zwischen Behinderung und Kündigungsgrund und folglich von der Anwendung des § 91 Abs. 4 SGB IX ausgegangen.

Nach dieser Vorschrift soll das Integrationsamt bei einer außerordentlichen Kündigung die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das Ermessen des Integrationsamtes ist in diesem Fall gebunden; der Kündigung ist zuzustimmen, wenn nicht ein atypischer Fall vorliegt.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Zuganges der arbeitgeberseitigen Kündigung, die hier am ... September 2012 ausgesprochen wurde (BVerwG, Urteil vom 12.7.2012, 5 C 16/11, Juris). Bei der Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist auf den von dem Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgrund abzustellen. Die Beigeladene stützt ihr Kündigungsverlangen auf die behauptete Weigerung des Klägers, seiner vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht nachzukommen. Diesem Kündigungsgrund sind die der Behinderung zugrunde liegenden Einschränkungen gegenüberzustellen (BVerwG, a. a. O.).

Ein Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Behinderung bei dem den Kündigungsgrund bildenden Verhalten des schwerbehinderten Menschen eine wesentliche Rolle gespielt hat, das Verhalten des schwerbehinderten Menschen sich bei natürlicher Betrachtung zwanglos aus der Gesundheitsschädigung ergibt und mit ihr nicht nur in einem entfernten Zusammenhang steht (Lachwitz-Schellhorn, Velti, HK-SGB IX, 3. Auflage, § 91, Rn. 31). Gemessen an diesem Maßstab liegt ein Zusammenhang nicht vor.

Der Kläger wendet gegen die Kündigung im Wesentlichen ein, dass er zur Erbringung der Arbeitsleistung in ... nicht verpflichtet sei, da die Versetzung dorthin nicht wirksam und er damit zur Arbeitsverweigerung berechtigt sei. Ferner sei der Arbeitsplatz nicht behinderungsgerecht und die Fahrkosten seien zu hoch; der lange Fahrtweg von vier bis fünf Stunden täglich würde seiner Gesundheit schaden. Ein Zusammenhang könnte sich dabei allenfalls aus dem Fahrtweg oder aus den Bedingungen des neuen Arbeitsplatzes ergeben, doch hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass für sein Verhalten diese Punkte entscheidend waren. Was den Arbeitsplatz angeht, hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Beigeladene bemüht hat, gemeinsam mit dem Kläger und dem technischen Berater des Integrationsamtes den Arbeitsplatz so auszustatten, dass er für den Kläger geeignet ist. Aus diesem Grund sollte eine nochmalige Abstimmung mit dem technischen Berater nach Aufnahme der Tätigkeit des Klägers in ... erfolgen, um die beschaffte Arbeitshilfe zu optimieren. Da der Kläger nach seiner Versetzung nur einmal an dem neuen Arbeitsplatz erschienen ist, hätte es eines konkreten Vortrages bedurft, inwiefern der für ihn ausgestattete Arbeitsplatz nicht leidensgerecht ist.

Auch dass der Fahrtweg für den Kläger behinderungsbedingt unzumutbar wäre, ist nur pauschal vorgetragen, nicht jedoch anhand von Tatsachen dargelegt. Allein die längere Fahrzeit im Vergleich zum vorigen Arbeitsplatz am Wohnort des Klägers würde jeden, auch einen nicht behinderten Arbeitnehmer treffen. Der Fahrtweg hält sich allerdings im zumutbaren Rahmen, zumal bei einer Zugfahrzeit von ... nach ... von ein einviertel Stunden und einer Taxifahrzeit von ca. 15 Min. für 12 km vom Bahnhof ... nach ... und der Tatsache, dass der Kläger in ... in der Nähe des Bahnhofes wohnt, die behauptete Fahrzeit von täglich vier bis fünf Stunden zu hoch gegriffen sein dürfte. Dass dem Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen der Fahrtweg nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich oder durch entsprechende ärztliche Atteste belegt.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger allein wegen der als rechtswidrig angesehenen Versetzung der Arbeit fernblieb und somit Anlass zur Kündigung gab.

Ein atypischer Fall, der eine Ermessensentscheidung des Integrationsamtes erfordert hätte, liegt ebenfalls nicht vor. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die außerordentliche Kündigung den schwerbehinderten Arbeitnehmer in einer die Schutzzwecke des SGB IX berührenden Weise besonders hart trifft, ihm im Vergleich zu den der Gruppe der schwerbehinderten Menschen im Fall außerordentlicher Kündigung allgemein zugemuteten Belastungen ein Sonderopfer abverlangt. Solche Umstände, die die Annahme eines atypischen Falles gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Nicht dazu zählen nämlich beispielsweise Alter oder lange Zugehörigkeit zum Betrieb des Arbeitgebers, die Schwierigkeiten bei der Findung eines neuen Arbeitsplatzes (vgl. Lachwitz-Schellhorn, Velti, § 91, Rn. 29).

Schließlich hat das Integrationsamt auch zu Recht verneint, dass vorliegend die Kündigung offensichtlich rechtswidrig sei. Nach herrschender Meinung überprüft das Integrationsamt nicht umfassend das Vorliegen eines wichtigen Grundes, diese Prüfung ist abschließend allein den Arbeitsgerichten vorbehalten. Andererseits darf das Integrationsamt aber auch nicht an einer offensichtlich rechtswidrigen außerordentlichen Kündigung mitwirken (vgl. hierzu Lachwitz-Schellhorn, Velti, a. a. O., Rn. 36 m. w. N.). Eine offensichtliche Unwirksamkeit einer Kündigung kann aber nur dann angenommen werden, wenn sie ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.1996, Az.: 5 B 109/96). Diese Offensichtlichkeit ist vorliegend nicht zu bejahen, vielmehr kann bei einer wirksamen Versetzung die Arbeitsverweigerung des Klägers Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung sein, wie letztlich vorliegend auch das Arbeitsgericht in erster Instanz entschieden hat.

Der angefochtene Bescheid des Integrationsamtes vom ... September 2012 ist damit rechtmäßig. Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 VwGO.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und somit sich in ein Kostenrisiko begeben hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Referenznummer:

R/R7115


Informationsstand: 19.01.2017