Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -).
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf gemäß
§ 85 SGB (Sozialgesetzbuch) IX der Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt auch für die außerordentliche Kündigung (
§ 91 SGB IX).
Die formellen Voraussetzungen (
§ 87 Abs. 2 SGB IX) wie auch die Fristen des § 91
Abs. 2
SGB IX wurden vorliegend gewahrt.
Zutreffend ist der Beklagte auch vom Fehlen eines Zusammenhanges zwischen Behinderung und Kündigungsgrund und folglich von der Anwendung des § 91
Abs. 4
SGB IX ausgegangen.
Nach dieser Vorschrift soll das Integrationsamt bei einer außerordentlichen Kündigung die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das Ermessen des Integrationsamtes ist in diesem Fall gebunden; der Kündigung ist zuzustimmen, wenn nicht ein atypischer Fall vorliegt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustimmungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Zuganges der arbeitgeberseitigen Kündigung, die hier am ... September 2012 ausgesprochen wurde (
BVerwG, Urteil vom 12.7.2012,
5 C 16/11, Juris). Bei der Entscheidung, ob der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist auf den von dem Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgrund abzustellen. Die Beigeladene stützt ihr Kündigungsverlangen auf die behauptete Weigerung des Klägers, seiner vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht nachzukommen. Diesem Kündigungsgrund sind die der Behinderung zugrunde liegenden Einschränkungen gegenüberzustellen (
BVerwG,
a. a. O.).
Ein Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Behinderung bei dem den Kündigungsgrund bildenden Verhalten des schwerbehinderten Menschen eine wesentliche Rolle gespielt hat, das Verhalten des schwerbehinderten Menschen sich bei natürlicher Betrachtung zwanglos aus der Gesundheitsschädigung ergibt und mit ihr nicht nur in einem entfernten Zusammenhang steht (Lachwitz-Schellhorn, Velti, HK-
SGB IX, 3. Auflage, § 91, Rn. 31). Gemessen an diesem Maßstab liegt ein Zusammenhang nicht vor.
Der Kläger wendet gegen die Kündigung im Wesentlichen ein, dass er zur Erbringung der Arbeitsleistung in ... nicht verpflichtet sei, da die Versetzung dorthin nicht wirksam und er damit zur Arbeitsverweigerung berechtigt sei. Ferner sei der Arbeitsplatz nicht behinderungsgerecht und die Fahrkosten seien zu hoch; der lange Fahrtweg von vier bis fünf Stunden täglich würde seiner Gesundheit schaden. Ein Zusammenhang könnte sich dabei allenfalls aus dem Fahrtweg oder aus den Bedingungen des neuen Arbeitsplatzes ergeben, doch hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass für sein Verhalten diese Punkte entscheidend waren. Was den Arbeitsplatz angeht, hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Beigeladene bemüht hat, gemeinsam mit dem Kläger und dem technischen Berater des Integrationsamtes den Arbeitsplatz so auszustatten, dass er für den Kläger geeignet ist. Aus diesem Grund sollte eine nochmalige Abstimmung mit dem technischen Berater nach Aufnahme der Tätigkeit des Klägers in ... erfolgen, um die beschaffte Arbeitshilfe zu optimieren. Da der Kläger nach seiner Versetzung nur einmal an dem neuen Arbeitsplatz erschienen ist, hätte es eines konkreten Vortrages bedurft, inwiefern der für ihn ausgestattete Arbeitsplatz nicht leidensgerecht ist.
Auch dass der Fahrtweg für den Kläger behinderungsbedingt unzumutbar wäre, ist nur pauschal vorgetragen, nicht jedoch anhand von Tatsachen dargelegt. Allein die längere Fahrzeit im Vergleich zum vorigen Arbeitsplatz am Wohnort des Klägers würde jeden, auch einen nicht behinderten Arbeitnehmer treffen. Der Fahrtweg hält sich allerdings im zumutbaren Rahmen, zumal bei einer Zugfahrzeit von ... nach ... von ein einviertel Stunden und einer Taxifahrzeit von
ca. 15 Min. für 12
km vom Bahnhof ... nach ... und der Tatsache, dass der Kläger in ... in der Nähe des Bahnhofes wohnt, die behauptete Fahrzeit von täglich vier bis fünf Stunden zu hoch gegriffen sein dürfte. Dass dem Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen der Fahrtweg nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich oder durch entsprechende ärztliche Atteste belegt.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger allein wegen der als rechtswidrig angesehenen Versetzung der Arbeit fernblieb und somit Anlass zur Kündigung gab.
Ein atypischer Fall, der eine Ermessensentscheidung des Integrationsamtes erfordert hätte, liegt ebenfalls nicht vor. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die außerordentliche Kündigung den schwerbehinderten Arbeitnehmer in einer die Schutzzwecke des
SGB IX berührenden Weise besonders hart trifft, ihm im Vergleich zu den der Gruppe der schwerbehinderten Menschen im Fall außerordentlicher Kündigung allgemein zugemuteten Belastungen ein Sonderopfer abverlangt. Solche Umstände, die die Annahme eines atypischen Falles gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Nicht dazu zählen nämlich beispielsweise Alter oder lange Zugehörigkeit zum Betrieb des Arbeitgebers, die Schwierigkeiten bei der Findung eines neuen Arbeitsplatzes (
vgl. Lachwitz-Schellhorn, Velti, § 91, Rn. 29).
Schließlich hat das Integrationsamt auch zu Recht verneint, dass vorliegend die Kündigung offensichtlich rechtswidrig sei. Nach herrschender Meinung überprüft das Integrationsamt nicht umfassend das Vorliegen eines wichtigen Grundes, diese Prüfung ist abschließend allein den Arbeitsgerichten vorbehalten. Andererseits darf das Integrationsamt aber auch nicht an einer offensichtlich rechtswidrigen außerordentlichen Kündigung mitwirken (
vgl. hierzu Lachwitz-Schellhorn, Velti,
a. a. O., Rn. 36 m. w. N.). Eine offensichtliche Unwirksamkeit einer Kündigung kann aber nur dann angenommen werden, wenn sie ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt, sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (ständige Rechtsprechung,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.1996, Az.:
5 B 109/96). Diese Offensichtlichkeit ist vorliegend nicht zu bejahen, vielmehr kann bei einer wirksamen Versetzung die Arbeitsverweigerung des Klägers Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung sein, wie letztlich vorliegend auch das Arbeitsgericht in erster Instanz entschieden hat.
Der angefochtene Bescheid des Integrationsamtes vom ... September 2012 ist damit rechtmäßig. Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154
Abs. 1
VwGO abzuweisen.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188
VwGO.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beigeladenen folgt aus § 162
Abs. 3
VwGO, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und somit sich in ein Kostenrisiko begeben hat.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167
VwGO i. V. m. §§ 708 f. Zivilprozessordnung (
ZPO).
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124
Abs. 2 Nrn. 3 und 4
VwGO nicht vorliegen.