Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 7. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2013 verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 sowie vom 1. Mai 2015 bis zum 30. November 2015 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu einem Viertel.
I. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen abzuweisen.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 sowie vom 1. Mai 2015 bis zum 30. November 2015. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide abzuändern.
Gemäß § 43
Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die beitragsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen liegen bei der Klägerin auch aus Sicht der Beklagten für den Eintritt des ersten Versicherungsfalles im August 2013 und des zweiten Versicherungsfalles am 23. Oktober 2014 vor.
a) Die Klägerin war zur Überzeugung der Kammer seit August 2013 bis zum 31. August 2014 wegen ihrer eingeschränkten Wegefähigkeit (Versicherungsfall 1) erwerbsgemindert und hat einen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Neben der zeitlich ausreichenden Einsetzbarkeit des Versicherten am Arbeitsplatz gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (ständige Rechtsprechung des
BSG,
vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 1987, Az. 5b RJ 22/86 sowie Urteil vom 21. Juni 2006, Az.
B 5 RJ 51/04 R, Rn. 15 f. - zitiert nach juris). Ist der Kläger hierzu nicht in der Lage, gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen.
Die Klägerin war zur Überzeugung der Kammer nachweislich seit August 2013 wegeunfähig. Der Arbeitsmarkt galt für sie bis zum 31. August 2014 als verschlossen.
Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer unter Berücksichtigung der sich in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen, insbesondere der Feststellung des Sachverständigen
S. vom 26. Mai 2014 und des Sachverständigen
Prof. Dr. N. vom 29. Oktober 2014, die jeweils einen ausführlichen Befund erhoben und die Leiden der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Vortrages und der in den Akten vorhandenen medizinischen Unterlagen umfassend gewürdigt haben.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen
S. bestehen bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen: Eine Gonathrose beidseits mit Zustand nach Knie-TEP und Gehbehinderung, eine beiderseitiges Schulterarm-Syndrom mit schmerzhafter Behinderung der Armhebung beidseits, ein lumbales Syndrom mit schmerzhafter Behinderung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sowie ein chronisches Schmerzsyndrom, eine depressive Störung und eine Angststörung.
Gemäß dem Gutachten des Sachverständigen
S. ergeben sich aus den von ihm festgestellten Leiden ohne Berücksichtigung der psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin keine quantitativen Einschränkungen, jedoch ist die Gehfähigkeit der Klägerin aufgrund der Kniebeschwerden trotz Knieoperation im September 2013 bei fortschreitender Arthrose schmerzhaft beeinträchtigt. So ist die Klägerin nicht in der Lage, eine Wegestrecke von 500 Metern in 20 Minuten zurückzulegen.
Neben dieser Einschränkung bestehen bei der Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen
S. verschiedene qualitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, aus denen jedoch keine quantitative (zeitliche) Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin folgt. Vielmehr kann die Klägerin täglich noch für eine Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen verrichten. Leidensgerecht sind zudem Tätigkeiten im Wechsel zwischen Früh- und Spätschicht und am Computer. Nicht mehr zu leisten sind von der Klägerin das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 3
kg, Arbeiten mit einseitiger körperlichen Belastungen, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten, die eine erhöhte Fingergeschicklichkeit, eine Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Arme oder der Beine voraussetzen. Nicht mehr der Klägerin zuzumuten sind zudem Arbeiten im festgelegten Arbeitsrhythmus sowie unter Zeitdruck.
Als psychiatrische Leiden bestehen bei der Klägerin dem Sachverständigen
Prof. Dr. N. zufolge eine dissoziative Störung in Form eines Ganser-Syndroms, ein latrogener Medikamentenmissbrauch sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörungen mit psychischen und somatischen Faktoren.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen
Prof. Dr. N. ist die Klägerin aufgrund des Ganser-Syndroms nicht mehr in der Lage, täglich sechs Stunden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie unter einer hochgradigen Einschränkung im Bereich des kognitiven Vermögens leidet. So ist sie zu Anlass, Zeit und Ort der Untersuchung orientierungslos und ist im Bereich der Begriffsbildung nicht in der Lage, einfache Aufgaben zu erfüllen. Auch werden nicht nachvollziehbare Erlebnisse psychogener Natur geschildert. Hierbei überlagert das Ganser-Syndrom die übrigen Gesundheitseinschränkungen der Klägerin.
Die Kammer schließt sich dem Ergebnis der Beweisaufnahme, den Leistungseinschätzungen der Sachverständigen
S. und
Prof. Dr. N., nach eigener Prüfung und Bewertung und aufgrund eigener Überzeugung an und sieht keinen Anlass, an den darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen zum Leistungsvermögen der Klägerin zu zweifeln.
Zur Überzeugung der Kammer war die Klägerin wegeunfähig.
Bei der Beurteilung der Wegefähigkeit ist nach der Rechtsprechung des
BSG ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Wegeunfähigkeit liegt nicht vor, soweit ein Versicherter täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Mobilitätshilfen benutzen kann. Dann gilt die Erwerbsfähigkeit als nicht in beachtlichem Maße eingeschränkt und die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich. Ist ein Arbeitsplatz auf andere Art als zu Fuß erreichbar,
z. B. mit einem eigenen Kraftfahrzeug
bzw. mit einem Fahrrad, liegt ebenfalls keine Wegeunfähigkeit vor (
BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, Az. 13/5 RJ 73/90, Rn. 19
ff. - zitiert nach juris).
Die Klägerin ist weder im Besitz eines Führerscheins noch eines Kraftfahrzeuges. Sie ist gemäß der Feststellung des Sachverständigen
S. aufgrund ihrer orthopädischen Einschränkungen, insbesondere der Gonarthrose, gesundheitlich nicht in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von 500 Metern in höchstens 20 Minuten zu bewältigen. Dieser Zustand wird gemäß den Ausführungen des Sachverständigen
S. durch die operativ eingesetzte Kniegelenks-Prothese bestimmt.
Zur Überzeugung der Kammer war die Klägerin jedenfalls seit August 2013 wegeunfähig. Liegt eine nicht kompensierte Wegeunfähigkeit vor, liegt hierin zugleich eine schwere spezifische Leistungsbehinderung mit der Folge, dass der Arbeitsmarkt für den Versicherten als verschlossen gilt und ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist (
vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 -
5/4a RJ 57/87, Rn. 22 f. - zitiert nach juris). Erfolgt dies nicht, hat der Versicherte Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Zur Überzeugung der Kammer hat die Klägerin Anspruch auf die begehrte Leistung vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014. Ab September 2014 wurde die Wegeunfähigkeit der Klägerin durch die durch Bescheid vom 8. August 2014 gewährten Leistungen in ausreichendem Maße ausgeglichen, so dass wegen des auf orthopädischen Leiden beruhenden Versicherungsfalles der Klägerin im August 2013 kein darüberhinausgehender Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht.
Die Beklagte erkennt das Vorliegen der Wegeunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen
S. im Mai 2014 an und gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 8. August 2014, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, nach der der Bescheid nach § 96
Abs. 1
SGG Gegenstand des Sozialgerichtsverfahrens wird, nachfolgende Leistungen: Zum einen sichert die Beklagte der Klägerin die volle Übernahme der notwendigen Fahrtkosten als Leistung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu, um Vorstellungsgespräche zu erreichen. Zum anderen werden der Klägerin bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet. Die notwendigen Fahrkosten erstrecken sich bei beiden Regelungskomplexen auf die Beförderung
z.B. eines kommerziellen Beförderungsdienstes, private Dritte oder Taxiunternehmen. Hierbei werden die Fahrtkosten in der Phase, in der die Klägerin sich bei Arbeitgebern vorstellt oder direkt nach Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit solange pauschal in voller Höhe übernommen, bis eine Entscheidung über Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (
KfzHV) unter Berücksichtigung ihrer konkreten Möglichkeiten, den neuen Arbeitsplatz zu erreichen, umgesetzt ist und die Leistungen von der Klägerin genutzt werden können.
aa) Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2014 ist nicht geeignet, rückwirkend die seit August 2013 bestehende Wegeunfähigkeit bei der Klägerin auszugleichen. Daraus folgt der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014.
Die durch den Sachverständigen
S. festgestellten das Leistungsvermögen einschränkenden gesundheitlichen Leiden bestehen zur Überzeugung der Kammer seit August 2013. Die Klägerin erhielt am 25. September 2013 eine operative Knie-Versorgung. Aus Sicht der Kammer bestand jedenfalls auch unmittelbar vor der Versorgung mit der Kniegelenksprothese bei der Klägerin im August 2013 die das Leistungsvermögen einschränkende Beeinträchtigung. Hierbei stützt sich die Kammer auf die Ausführungen des Sachverständigen
S. (Seite 23 des Gutachtens). Ein früherer Eintritt des Versicherungsfalles, für den die Klägerin beweisbelastet ist, ist nachträglich für die Kammer hingegen nicht feststellbar.
Die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin liegen gemäß § 43
Abs. 2 Satz 2
SGB VI auf nicht absehbare Zeit vor, da seit dem Eintritt des auf orthopädischen Leiden beruhenden Versicherungsfalls im August 2013 mehr als sechs Monate vergangen sind.
Nach § 99
SGB VI werden Renten von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Diese Voraussetzung ist am 1. September 2013 gegeben. Gemäß § 102
Abs. 2 Satz 3 Hs.1
SGB VI ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausnahmsweise nicht zu befristen. Hiernach erfolgt eine unbefristete Gewährung der Rente, auf die ein Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Nach den Feststellungen des Sachverständigen
S. ist eine Besserung der Kniebeschwerden trotz Operation bei fortschreitender Arthrose nicht zu erwarten. Ausgehend von einem Versicherungsfall im August 2013 folgt als Rentenbeginn gemäß § 99
SGB VI der 1. September 2013.
Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer vollen Erwerbsminderung endet gemäß § 100
Abs. 3 Satz 1
SGB VI am 31. August 2014.
Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen weg, endet gemäß § 100
Abs. 3 Satz 1
SGB VI die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet nach Satz 2 der Vorschrift die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit.
Der Bescheid über die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kraftfahrzeughilfe datiert vom 8. August 2014 und gilt bei Anwendung von § 37
Abs. 2
SGB X am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Folglich trat die Bekanntgabe des Bescheides gegenüber der Klägerin im Laufe des Augustes 2014 ein, durch den die eingeschränkte Wegefähigkeit ausgeglichen wurde. Das Ende der Rentenzahlung richtet sich nach § 100
Abs. 3 Satz 1
SGB VI und nicht nach Satz 2 der Vorschrift, da durch die Gewährung der Kraftfahrzeughilfe keine gesundheitliche Verbesserung bei der Klägerin eintrat, sondern vielmehr die eingeschränkte Wegefähigkeit durch die Kraftfahrzeughilfe als geeignete Maßnahme ausgeglichen wurde. Der Rentenanspruch der Klägerin endete folglich am 31. August 2014.
bb) Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2014 über die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kraftfahrzeughilfe ist rechtmäßig und kompensiert die eingeschränkte Wegefähigkeit der Klägerin ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im August 2014.
(1) Der Bescheid vom 8. August 2014 ist zur Überzeugung der Kammer nicht bestandskräftig, da er gemäß § 66
Abs. 2
SGG mit einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung erlassen wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Bescheid vom 8. August 2014 nicht gemäß § 96
Abs. 1
SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Nach § 96
Abs. 1
SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Verfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Ein Abändern oder Ersetzen setzt voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, § 96 Rn. 4a, 11. Auflage 2014). Dies ist durch Vergleich der Verfügungssätze beider Verwaltungsakte festzustellen, ein bloßer Sachzusammenhang genügt nicht (
BSG, Urteil vom 28.10.2014, B 14 AS 39/13 R, Rn. 11 mit Verweis auf weitere Rechtsprechungsnachweise - zitiert nach juris).
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da in dem Bescheid vom 8. August 2014 eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Regelungsgegenstand ist, während der streitgegenständliche Bescheid vom 7. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2013 eine Rente wegen Erwerbsminderung zum Gegenstand hat. Zwar kann zwischen diesen Regelungsgegenständen ein Sachzusammenhang bestehen, dies genügt jedoch spätestens seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBL. I
S. 444) am 1. April 2008 nicht, eine Abänderung oder Ersetzung
i. S. v. § 96
Abs. 1
SGG anzunehmen, da seitdem eine entsprechende Anwendung von § 96
Abs. 1
SGG nicht mehr möglich ist (vg. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 96 Rn. 1 und 4).
(2) Der Bescheid vom 8. August 2014 ist rechtmäßig.
Rehabilitationsleistungen der Beklagten richten sich nach § 9
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und
Abs. 2
SGB VI, wonach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden können, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 10, 11
SGB VI) erfüllt sind und kein gesetzlicher Leistungsausschluss (§ 12
SGB VI) vorliegt. Nach § 16
SGB VI erbringt die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
gem. §§ 33 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). § 33
Abs. 8 Satz 1
Nr. 1
SGB IX sieht als solche Leistung auch die Kraftfahrzeughilfe nach der
KfzHV vor, die eigene Leistungsvoraussetzungen und Ermessensregelungen enthält.
Bei der Klägerin liegen unstreitig die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 10 und § 11
SGB VI vor. Ein gesetzlicher Leistungsausschluss gemäß § 12
SGB VI ist nicht gegeben.
Auch die von der Beklagten gewählte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kraftfahrzeughilfe ist gemäß § 33
Abs. 8 Satz 1
Nr. 1
SGB IX rechtmäßig, insbesondere liegen die Voraussetzung gemäß
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 9 Satz 2
Nr. 1
KfzHV vor.
Nach § 9
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Satz 2
KfzHV können Leistungen erbracht werden, soweit dies unter den Voraussetzungen von
§ 3 KfzHV zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist. Ein Zuschuss für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, kann geleistet werden, wenn gemäß Satz 2
Nr. 1 der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3
Abs. 1
Nr. 2
KfzHV) oder gemäß
Nr. 2 die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist.
Die Klägerin ist gemäß § 3
Abs. 1
Nr. 1
KfzHV infolge ihrer Kniegelenksarthrose dauerhaft nicht in der Lage, einen Arbeitsplatz aufzusuchen, da sie die Wegstrecke von 500 Metern nicht innerhalb von 20 Minuten zurücklegen kann. Ferner ist die Klägerin, die nicht im Besitz eines Führerscheins ist, aufgrund des durch den Sachverständigen
Prof. Dr. N. diagnostizierten Ganser-Syndroms auch nicht fähig, einen Führerschein zu erwerben, so dass die Voraussetzungen von § 3
Abs. 1
Nr. 2 und § 9
Abs. 1 Satz 2
Nr. 1
KfzHV vorliegen. Die Fortbewegung der Klägerin zu einem potentiellen Arbeitsplatz ist auch unumgänglich (
vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 -
5/4a RJ 57/87, Rn. 22 f. - zitiert nach juris). Aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen von § 9
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
i.V.m. Satz 2
Nr. 1 kann es dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen von § 9
Abs. 1 Satz 2
Nr. 2
KfzHV vorliegen.
Als Rechtsfolge sieht § 9
Abs. 1 Satz 2
Nr. 1
KfzHV die Übernahme der Beförderungskosten vor, die als Leistungsart im Ermessen der Beklagten stehen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, da die übrigen Leistungen nach
§ 2 KfzHV für die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen offensichtlich nicht in Betracht kommen.
(3) Der Bescheid vom 8. August 2014 kompensiert zur Überzeugung der Kammer die aufgehobene Wegefähigkeit der Klägerin seit September 2014.
Eine Kompensierung einer eingeschränkten Wegefähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes durch den Rentenversicherungsträger ausnahmsweise möglich, sofern dieser durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine ausreichende Mobilität des Versicherten wiederherstellt. Im Einzelnen muss für den Versicherten hinreichend klar bestimmt sein, mit welchen konkreten finanziellen Mobilitätshilfen er im Falle von Vorstellungsgesprächen und bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit rechnen kann (
BSG, Urteil vom 21. März 2006,
B 5 RJ 51/04 R, Rn. 22 - zitiert nach juris;
BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 -
B 13 R 21/10 R, Rn. 28
ff. - zitiert nach juris;
BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011-
B 13 R 79/11 R, Rn. 28
ff. - zitiert nach juris).
Im vorliegenden Fall stellen beide Regelungskomplexe des Bescheides vom 8. August 2014 eine pauschale Bewilligung von etwaig anfallenden Beförderungskosten der Klägerin dar, um entweder Vorstellungsgespräche wahrzunehmen oder direkt nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit diese aufsuchen zu können. Zwar nutzte die Beklagte hierfür die Formulierung, dass sie der Klägerin die volle Übernahme der Fahrtkosten "zusichert", trotz dieser Formulierung handelt es sich gemäß § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (
SGB X) hierbei um eine konkrete Bewilligung in Form eines Verwaltungsaktes. Hierdurch wird die Klägerin unmittelbar in die Lage versetzt, Ansprüche auf Kostenerstattung gegenüber der Beklagten bis zur Aufhebung des Bescheides (
z.B. durch die endgültige Regelung nach Aufnahme eines neuen Arbeitsplatzes) geltend zu machen (
vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011,
B 13 R 79/11 R, Rn. 30 f. - zitiert nach juris).
b) Die Klägerin hat daneben zur Überzeugung der Kammer wegen den Auswirkungen des Ganser-Syndroms auf ihr Leistungsvermögen seit Oktober 2014 (Versicherungsfall 2) einen weiteren Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, und zwar vom 1. Mai 2014 bis zum 30. November 2015.
Dieser Anspruch folgt nicht aus einer eingeschränkten Wegefähigkeit der Klägerin, sondern aus einer Minderung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin.
Gemäß § 43
Abs. 1 Satz 2
SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können, § 43
Abs. 2 Satz 2
SGB VI. Erwerbsgemindert ist demnach nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist, § 43
Abs. 3
SGB VI.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen
Prof. Dr. N., denen sich die Kammer anschließt, ist die Klägerin seit Oktober 2014 wegen des Ganser-Syndroms erwerbsgemindert und nicht mehr in der Lage, drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht eine Behebbarkeit der quantitativen Leistungseinschränkung der Klägerin durch die von der Beklagten angebotene Rehabilitationsmaßnahme dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Rente nicht entgegen, da die zeitliche Leistungseinschränkung der Klägerin aktuell besteht und die Klägerin deswegen erwerbsgemindert ist. Die Behebbarkeit der Einschränkung ist vielmehr im Hinblick auf die Dauer der zu gewährenden Rente zu berücksichtigen.
Ein nachweislich wegen des Ganser-Syndroms rentenrechtlich relevantes eingeschränktes quantitatives Leistungsvermögen liegt zur Überzeugung der Kammer seit Oktober 2014, dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen
Prof. Dr. N., vor. Der Sachverständige führt aus, dass es zwischen dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen
S. am 16. Mai 2014 und seiner Untersuchung der Klägerin am 23. Oktober 2014 zu einer massiven Befundverschlechterung bei der Klägerin gekommen sein müsse, der genaue Zeitpunkt der Verschlechterung könne nicht näher bestimmt werden. Da für das Eintreten einer relevanten Leistungsminderung jedoch der volle Beweis erbracht sein muss, kann der Nachweis eines auf unter drei Stunden pro Tag gesunkenen Leistungsvermögens zur Überzeugung der Kammer erst zweifelsfrei mit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen
Prof. Dr. N. am 23. Oktober 2014 angenommen werden.
Die durch den Sachverständigen
Prof. Dr. N. festgestellten, das zeitliche Leistungsvermögen einschränkenden, gesundheitlichen Leiden der Klägerin liegen gemäß § 43
Abs. 2 Satz 2
SGB VI auf nicht absehbare Zeit vor, da jedenfalls seit der Untersuchung durch den Sachverständigen
Prof. Dr. N. im Oktober 2014 bereits mehr als sechs Monate vergangen sind, ohne dass das quantitative Leistungsvermögen seitdem wieder sechs Stunden pro Tag erreicht hätte.
Nach § 99
SGB VI werden Renten von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden jedoch nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, § 101
Abs. 2
SGB VI. Ausgehend von einem Leistungsfall im Oktober 2014 folgt als Rentenbeginn daher der 1. Mai 2015.
Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer vollen Erwerbsminderung ist gemäß § 102
Abs. 2 Satz 1
SGB VI bis zum 30. November 2015 zu befristen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise unbefristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente liegen nicht vor, da es nicht unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin behoben werden kann (
vgl. § 102
Abs. 2 Satz 3
SGB VI). Die Kammer schließt sich der Einschätzung des Sachverständigen
Prof. Dr. N. an, dass die Klägerin nach Durchführung einer mehrwöchigen stationären Rehabilitationsmaßnahme mit anschließender ambulanter Nachbetreuung innerhalb von sechs Monaten wieder vollschichtig erwerbsfähig werden könnte. Die Kammer hat die Rentengewährung auf sechs Monate in die Zukunft ausgehend von der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2015 befristet, weil dieser Zeitraum für die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme und anschließender Nachbehandlung ausreicht. Der Anspruch der Klägerin auf Rentengewährung endet daher gemäß § 101
Abs. 1
SGB VI am 30. November 2015.
Der Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ihr Gesundheitszustand habe sich mittlerweile weiter verschlechtert, so sei sie gesundheitlich auch nicht mehr in der Lage, die von dem Sachverständigen
Prof. Dr. N. für notwendig erachtete Rehabilitationsmaßnahme anzutreten, greift im Ergebnis nicht durch. Die Klägerin reicht keine aktuellen Befunde ein, die eine weitere Befundverschlechterung belegen. Ferner müssen die das Leistungsvermögen einschränkenden gesundheitlichen Leiden gemäß § 43
Abs. 2 Satz 2
SGB VI auf nicht absehbare Zeit, also länger als sechs Monate (
vgl. § 101
Abs. 1
SGB VI) vorliegen. Für eine länger als ein halbes Jahr andauernde gesundheitliche Hinderung, eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme anzutreten, gibt es bislang keinen Anhaltspunkt.
2. Die Klägerin erfüllt zudem die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240
SGB VI vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 sowie vom 1. Mai 2015 bis zum 30. November 2015. Ein darüber hinaus gehender Anspruch für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht hingegen nicht.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 240
Abs. 1
SGB VI bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240
Abs. 2
SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Gemäß § 240 Absatz 2 Satz 4
SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer,
d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung (
vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998, B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246
Nr. 61
m.w.N.).
Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, führt dies erst dann zur Berufsunfähigkeit, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag. Zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeit im Sinne des § 240
Abs. 2 Satz 2
SGB VI hat das
BSG in ständiger Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt. Danach werden die Arbeiterberufe in die Leitberufe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion
bzw. besonders hochqualifizierten Facharbeiter, Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei (regelmäßig drei) Jahren ausüben, angelernten Arbeiter, die einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren ausführen und ungelernten Arbeiter unterteilt; verwiesen werden kann grundsätzlich nur auf Tätigkeiten der gleichen oder nächst niedrigeren Stufe (
BSG SozR 3-2200 zu § 1246 RVO
Nr. 72;
BSG SozR 2200 zu § 1246 RVO
Nr. 107, 138).
Die am 9. März 1954 geborene Klägerin war zuletzt versicherungspflichtig als Reinigungskraft beschäftigt. Die Klägerin ist zur Überzeugung der Kammer und in Übereinstimmung mit der Beklagten dauerhaft nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeit auszuüben. Die dauerhafte Einschränkung des Leistungsvermögens beruht auf den orthopädischen Erkrankungen der Klägerin.
Die Tätigkeit der Klägerin als Reinigungskraft ist im Rahmen des Mehrstufenschemas höchstens als Tätigkeit eines angelernten Arbeiters mit einer Anlernzeit von bis zu drei Monaten einzuordnen. Die Klägerin ist daher grundsätzlich auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt war für die Klägerin aufgrund der aufgehobenen Wegefähigkeit seit August 2013 bis zum 31. August 2014 sowie ist für sie seit Oktober 2014 wegen des aufgetretenen Ganser-Syndroms gesundheitlich unzumutbar. Hierbei stützt sich die Kammer auf die Feststellungen der Sachverständigen
S. und
Prof. Dr. N. In diesen Zeiträumen besteht bei der Klägerin eine Berufsunfähigkeit gemäß § 240
SGB VI, da sie gesundheitsbedingt auch keine Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten konnte
bzw. kann. Wegen den einzelnen Gesundheitseinschränkungen der Klägerin sowie wegen der Dauer der Befristung wird auf obige Ausführungen verwiesen.
Für weitergehende Zeiträume ist die Klägerin hingegen nicht berufsunfähig. Nach Durchführung der stationären Rehabilitationsmaßnahme und der erforderlichen ambulanten Nachbehandlung werden für die Klägerin Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nach den Feststellungen des Sachverständigen
Prof. Dr. N. gesundheitlich zumutbar sein, so dass eine Berufsunfähigkeit der Klägerin für weitergehende Zeiträume nicht feststellbar ist.
Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sowohl für den ersten Versicherungsfall im August 2013 und dem zweiten Versicherungsfall im Oktober 2014 vorliegen (
vgl. obige Ausführungen zu § 43
Abs. 2 Satz 2
SGB VI), sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 sowie vom 1. Mai 2015 bis zum 30. November 2015 erfüllt.
Aufgrund der in zeitlicher Hinsicht deckungsgleichen Überlagerung der Ansprüche der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43
Abs. 2
SGB VI und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240
SGB VI ist von der Beklagten gemäß § 89
Abs. 1 Satz 1
SGB VI nur der höhere Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung an die Klägerin zu leisten.
3. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin eine Rentenzahlung wegen voller
bzw. teilweiser Erwerbsminderung, gegebenenfalls bei Berufsunfähigkeit, für die Zeiträume vom 1. November 2012 bis zum 31. August 2013 und vom 1. September 2014 bis zum 30. April 2015 sowie eine Dauerrente begehrt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und berücksichtigt insbesondere das anteilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten sowie das Veranlassungsprinzip.